Der Tod löst keinen Urlaubsabgeltungsanspruch aus
Dies und das ... | 20. September 2011 — Gemäß § 7 Abs. 4 BUrlG ist der Urlaub abzugelten, wenn er wegen Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht genommen werden kann. Wa…
Gemäß § 7 Abs. 4 BUrlG ist der Urlaub abzugelten, wenn er wegen Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht genommen werden kann. In den letzten Jahren tat sich viel in der Rechtsprechung zur Urlaubsabgeltung, insbesondere bei lange Zeit arbeitsunfähig erkrankten Arbeitnehmern. Wird das dahinter stehende Schicksal weiterbedacht, liegt die Frage nahe, was bei Tod des Arbeitnehmers mit den Urlaubsabgeltungsansprüchen geschieht. So auch der Fall, den das Bundesarbeitsgericht (PM 72/11) zu entscheiden hatte. Ein Arbeitnehmer war seit 2001 als Kraftfahrer beschäftigt. Seit April 2008 bis zu seinem Tod war er durchgehend arbeitsunfähig erkrankt. Urlaub konnte ihm 2008 und 2009 nicht gewährt werden. Das Arbeitsverhältnis der Parteien endete mit dem Tod. Witwe und Sohn waren Erben des Arbeitmehmers des Erblassers. Die Witwe verlangte vom Arbeitgeber die Abgeltung des in 2008 und 2009 nicht gewährten Urlaubs. Das Bundesarbeitsgericht gab der Witwe - anders als das LAG Hamm - nicht Recht und meinte, dass mit dem Tod des Arbeitnehmers der Urlaubsanspruch erlischt. Er wandele sich nicht nach § 7 Abs. 4 BUrlG in einen Abgeltungsanspruch um. Das LAG Hamm als Vorinstanz sah das unter europarechtlichen Gesichtspunkten noch anders und meinte, dass ein Urlaubsabgeltungsanspruch eine Geldleistung ohne strikte Zweckbindung darstellt, so dass es auf die Unmöglichkeit der Urlaubsgewährung in natura bei Tod nicht ankommen dürfte. Ebenso handelt es sich bei einem Urlaubsabgeltungsanspruch nicht um einen „…
» Vollständiger ArtikelErschienen 20. September 2011 auf http://arbeitsrecht-chemnitz.blogspot.com.
Dies und das ... | 20. September 2011 — Gemäß § 7 Abs. 4 BUrlG ist der Urlaub abzugelten, wenn er wegen Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht genommen werden kann. Wa…
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