Urlaubsabgeltung bei zweiter Elternzeit

Resturlaub aus dem Jahr des Antritts der Elternzeit wird in das laufende oder das nächste Jahr übertragen, in dem die erste oder eine sich nahtlos anschließende weitere Elternzeit endet.

Dies hat das BAG mit Urteil vom 20.5.2008 (9 AZR 219/07) entschieden.

Der Entscheidung lag folgender Fall zugrunde: Die Klägerin nahm für die Betreuung ihres ersten Kinds bis zum 7. 10. 2004 Elternzeit in Anspruch. Wegen der Geburt ihres zweiten Kinds im Jahr 2003 schloss sich eine zweite Elternzeit unmittelbar bis zum 18. 8. 2006 an. Das Arbeitsverhältnis der Parteien endete am 31. 12. 2005. Die Klägerin fordert mit ihrer im Januar 2006 zugestellten Klage die Abgeltung von 27,5 Urlaubstagen aus dem Jahr 2001.

Hat der Arbeitnehmer oder die Arbeitnehmerin den ihm oder ihr zustehenden Urlaub vor dem Beginn der Elternzeit nicht oder nicht vollständig erhalten, muss der Arbeitgeber den Resturlaub nach der Elternzeit im laufenden oder im nächsten Urlaubsjahr gewähren. Der Urlaub ist abzugelten, wenn das Arbeitsverhältnis während der Elternzeit endet oder es im Anschluss an die Elternzeit nicht fortgesetzt wird. § 17 II BErzGG(jetzt § 17 II BEEG) wurde bisher so ausgelegt, dass der aufgrund einer ersten Elternzeit übertragene Urlaub auch dann mit Ablauf des auf diese Elternzeit folgenden Ur…

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Themen: Elternzeit

Erschienen 1. August 2008 auf http://rechtsanwaelte-wuerzburg.de/aktuelles.

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