Urlaubsabgeltung – was ist zu beachten?

Die Urlaubsabgeltung ist der Ersatz für (unverschuldet), § 7 Abs. 4 Bundesurlaubsgesetz, nicht genommenen Urlaub. Die Frage nach der Urlaubsabgeltung stellt sich vor allem nach der Beendigung des Arbeitsverhältnisses. Häufig meinen Arbeitnehmer, dass sie einen Anspruch auf Urlaub oder Urlaubsabgeltung haben. Dies ist nicht so. An erster Stelle kommt immer die Gewährung des Urlaubs durch Freizeit und nicht die Bezahlung des Urlaubsanspruches.

Urlaubsgewährung oder Abgeltung des Urlaubs?

Der deutsche Gesetzgeber hat zwischen der Urlaubsgewährung und der Urlaubsabgeltung ein Stufenverhältnis geschaffen. An erster Stelle steht immer die Urlaubsgewährung und erst, wenn dies nicht möglich ist, dann ist der Urlaub vom Arbeitgeber abzugelten. Es gibt also keine Wahlmöglichkeit des Arbeitnehmers in Bezug auf die Gewährung oder Abgeltung des Erholungsurlaubs.

Urlaubsabgeltung während des Arbeitsverhältnis

Die Abgeltung des Urlaubs während des Arbeitsverhältnisses ist nicht vorgesehen. Es ist Urlaub zu gewähren, da der Zweck des Urlaubs die Erholung des Arbeitnehmers ist, die mit der Urlaubsabgeltung nicht erreicht werden kann. Eine Vereinbarung über die Abgeltung des Urlaubs im bestehenden Arbeitsverhältnis ist nichtig, § 134 BGB.

Urlaubsabgeltung – Voraussetzungen

Kann der Erholungsurlaub wegen Beendigung des Arbeitsverhältnisses ganz oder teilweise nicht mehr gewährt werden, so ist er abzugelten (§ 7 Abs. 4 BUrlG).

Voraussetzung für das Entstehen eines Abgeltungsanspruchs ist von daher, dass der Urlaub in Gestalt von Freizeit wegen der Beendigung des Arbeitsverhältnisses ganz oder teilweise nicht mehr genommen werden kann. Dabei ist es unerheblich, ob es vor Beendigung des Arbeitsverhältnisses möglich oder unmöglich war, dem Arbeitnehmer Urlaub zu gewähren oder ober der Arbeitnehmer erfolglos den Arbeitgeber zur Urlaubsgewährung aufgefordert hat.

Abgeltung des Erholungsurlaubes und Krankheit – die Entscheidung des EuGH

Nach dem BAG (Bundesarbeitsgericht) ist die Urlaubsabgeltung das Surrogat des Erholungsurlaubes, was soviel heißt, dass der Abgeltungsanspruch nur dann bestehen kann, wenn auch ein Urlaubsanspruch (der nicht erfüllt werden konnte) bestanden hat. Wenn also der ursprüngliche Urlaubsanspruch untergegangen ist, weil dieser z.B. nicht ins nächste Kalenderjahr übertragen wurde oder zum 31.03. des Folgejahres verfallen ist, dann besteht auch kein Anspruch auf Abgeltung des Urlaubs.

Von daher war es früher so, dass der Urlaubsanspruch z.B. bei lang anhaltender Krankheit verfallen ist. Der EuGH (EuGH, Urteil v. 20.1.2009, C-350/06) hat dies nun anders entschieden und diese Rechtsprechung ist nun vom BAG (Urteil v. 24.3.2009, 9 AZR 983/07) übernommen worden.

Nun gilt, dass nach dem BAG der Urlaub und die Abgeltung…

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Erschienen 16. Februar 2011 auf http://rechtsanwaltarbeitsrechtberlin.wordpress.com.

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