Urlaub und Elternzeit

Der Urlaubsanspruch des Arbeitnehmers entsteht nach erfüllter Wartezeit jeweils mit Beginn des Urlaubsjahres, § 4 BUrlG. Der Arbeitgeber ist nach § 17 Abs. 1 Satz 1 BEEG berechtigt, den Erholungsurlaub für jeden vollen Kalendermonat der Elternzeit um ein Zwölftel zu kürzen.

In dem jetzt vom Bundesarbeitsgericht entschiedenen Fall ist der schwerbehinderte Kläger seit 1989 als Sachbearbeiter bei der Beklagten beschäftigt. Nach dem auf das Arbeitsverhältnis der Parteien anzuwendenden Manteltarifvertrag für die Metall- und Elektroindustrie Saarland (MTV) stehen ihm jährlich 30 Arbeitstage Erholungsurlaub zu. Weiterhin hat der Kläger Anspruch auf jährlich fünf Arbeitstage Zusatzurlaub für schwerbehinderte Arbeitnehmer gemäß § 125 Abs. 1 SGB IX.

Der Kläger befand sich in der Zeit vom 16. August 2008 bis zum 15. Oktober 2008 in Elternzeit. Die beklagte Arbeitgeberin vertritt die Auffassung, für die Elternzeit sei kein Urlaubsanspruch des Klägers entstanden. Deshalb hätten ihm 2008 nur 27,1 Arbeitstage Erholungsurlaub und 4,6 Arbeitstage Zusatzurlaub zugestanden. Der Kläger macht demgegenüber seine vollen Urlaubsansprüche gekürzt um ein Zwölftel (§ 17 Abs. 1 Satz 1 BEEG) geltend.

Wie in den Vorinstanzen bereits das Arbeitsgericht und das Landesarbeitsgericht Saarland gab nun auch das Bundesarbeitsgericht dem Kläger Recht:

Der Anspruch auf Erholungsurlaub, so das Bundesarbeitsgericht, entsteht zu Beginn des Jah…

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Themen: Bundesarbeitsgericht , Sgb , Elternzeit , Saarland , Arbeitnehmer , Mtv , Metall , Urlaubsanspruch

Erschienen 19. Mai 2011 auf http://www.rechtslupe.de.

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