Einer Dauer-Krankheit folgt nicht unbedingt ein Dauer-Urlaub
Kanzlei Blaufelder | 28. Dezember 2011 — Einer Dauer-Krankheit muss nicht unbedingt ein Dauer-Urlaub bzw. ein übergroßer Geldsegen folgen. Denn Urlaubsansprüche könne…
Langzeiterkrankte Arbeitnehmer müssen sich darauf einrichten, dass ihre Urlaubsansprüche schneller verfallen. Nach einer Entscheidung des Landesarbeitsgerichts Baden-Württemberg ist dies spätestens 15 Monate nach Ablauf des Jahres der Fall, in dem die Urlaubsansprüche entstanden sind. Die süddeutschen Richter ziehen damit die Konsequenz aus einem aktuellen Urteil des Europäischen Gerichtshofs.
Das Bundesarbeitsgericht hatte noch 2009 entschieden, dass bei einer Dauererkrankung Urlaubsansprüche nicht schon im März des Folgejahres verfallen, sofern der Urlaub bis dahin nicht genommen werden konnte. Dadurch war es für arbeitsunfähig Erkrankte möglich geworden, Urlaub über mehrere Jahre anzusparen. Im Falle des späteren Ausscheidens aus der Firma hatten sie dann zum Beispiel einen Abgeltungsanspruch.
Der Europäische Gerichtshof meint jedoch in einem im Herbst letzten Jahres verkündeten Urteil, eine gesetzliche Obergrenze von 15 Monaten sei wegen bei krankheitsbedingt nicht genommenen Urlaub europarechtlich in Ordnung. Genau diese zeitliche Grenze sieht die geltende Fassung des Bundesurlaubsgesetzes auch vor.
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» Vollständiger ArtikelErschienen 10. Januar 2012 auf http://www.lawblog.de.
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