Falschparken mit fotokopiertem Schwerbehindertenausweis kann Urkundenfälschung sein
strafblog | 7. März 2007 — Gemeinhin wird die Erstellung einer Fotokopie eines (gefälschten) Dokumentes und deren Gebrauch nicht als Urkundenfälschung angese…
Wenn man im Lawblog liest, dass eine Frau wegen Urkundenfälschung verurteilt wurde, die eine Fotokopie ihres Ausweises angelegt hat, kratzt man sich am Kopf. Aber: Ich teile die positive Einschätzung von RA Vetter zwar, möchte aber im Detail darauf eingehen.
Dabei darf man nicht in die Falle tappen und vorschnell die Urkundsqualität der Fotokopie in diesem Fall verneinen (auch wenn eine “einfache” Kopie sicherlich noch keine Urkunde ist). Kritisch stimmt mich, dass der BGH (MDR 1976, 813) festgestellt hat: Für eine Urkunde ist es ausreichend, das eine Verwechslung oder Gleichsetzung mit der originären Erklärung nahe liegt. Ebenso das BayOLG (u.a. NJW 1991, Seite 2163).
Vorab grundsätzliches zu Kopien: Eine einfache Fotokopie, die nur das original wiedergibt (und als Kopie erkennbar ist), kann schon keine Urkunde sein (h.M., dazu nur BGHSt 24, 140, Wessels BT1, Rn.811). Insgesamt ist es heute aber h.M., dass eine Fotokopie problemlos eine Urkunde sein kann, sofern sie den “Anschein einer Originalurkunde” erweckt, dazu im Detail u.a. Joecks, §267, Rn.44. Ebenfalls bei Wessels BT1, Rn.811 sowie OLG Stuttgart in NJW 2006, Seite 2869. Ebenfalls zu finden bei SK-Hoyer, §267, Rn.22.Ich zitiere aus der Entscheidung des OLG Stuttgart:
Dagegen ist eine Kopie dann als Urkunde zu behandeln, wenn der Täter eine fotografische Reproduktion als angeblich vom Aussteller herrührende Urschrift hergestellt hat und mit dieser den Anschein einer Originalurkunde erwecken wollte, an die der Rechtsverkehr das nach § 267 StGB zu schützende Vertrauen auf die Sicherheit und Zuverlässigkeit des Rechtsverkehrs mit Urkunden anknüpft (BayObLG, NJW 1990, 1677 [1679]; NJW 1990, 3221; Zaczyk, NJW 1989, 2515 [2517]). Denn wenn der ursprüngliche Aussteller die Fotokopie im Einzelfall - unstreitig - zum Originalersatz bzw. zur Zweiturkunde autorisieren kann (Gribbohm, in: LK-StGB, 11. Aufl., § 267 Rdnr. 112; Cramer/Heine, in: Schönke/Schröder, StGB, 27. Aufl., § 267 Rdnr. 42b m.w. Nachw.), dann kann im Interesse des Rechtsverkehrs nichts anderes gelten, wenn der Hersteller der Kopie diese zur Täuschung im Rechtsverkehr als Originalersatz herstellt bzw. gebraucht (Zaczyk, NJW 1989, 2515).
Im vorliegenden Fall (Maßstabsgetreue Fotokopie in Farbe, in Plastik eingeschweißt und zurecht geschnitten) wird mal wohl die Urkundsqualität mit der h.M. bejahen müssen, da der Eindruck einer vom Aussteller stammenden Urschrift erweckt wird (dieses Kriterium ist z.B. bei Wessels BT1, Rn.811 zu finden) . Da hilft dann auch Kindhäuser (§267, Rn.27) nicht weiter, der meint, dass die Nutzung einer Fotokopie als selbiger nicht strafbar sein kann: Er stellt selber ausdrücklich fest, dass dies nur dann gilt, wenn die Fotokopie eben nicht als Urschrift verwendet wird, bzw. den Anschein erweckt (dazu aber gleich noch beim Vorsatz!).
Die Urkunde muss auch unecht sein, das ist sie dann, wen…
» Vollständiger ArtikelErschienen 9. Januar 2009 auf http://www.jurakopf.de.
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