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Urkundenfälschung und Börsenkurs

am 18.12.2006 von http://www.oliverkunz.ch/blog/

Wer am letzten Handelstag des Jahres den Kurs einer Aktie durch gezielte Massnahmen in die Höhe treibt und so bewirkt, dass ein (künstlich in die Höhe getriebene) Schlusskurs Eingang findet in den Jahresabschluss seines Arbeitgebers (einer Bank) sowie in den Jahresendbewertungen der Portefeuilles der Bankkunden, begeht keine Urkundenfälschung.

Auszüge über den letzten Börsenkurs sind nämlich nicht geeignet, den wirtschaftlichen Wert der entsprechenden …

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