Urkundenfälschung im großen Stil?

Greenpeace führt ab sofort auf allen deutschen Autobahnen ein Tempolimit von 120 Stundenkilometern für den Klimaschutz ein. Wir werden in den nächsten Wochen auf den bisher unlimitierten Strecken - immerhin über 6.000 Kilometer Autobahn in Deutschland - Schilder mit der Geschwindigkeitsbeschränkung aufstellen. [Quelle: Greenpeace]

Die Schilder, die Greenpeace aufstellen will, kann man ebenfalls hier bewundern. Zumindest die Geschwindigkeitsbegrenzung an sich erinnert ganz erheblich an Zeichen 274, auch wenn es auf einer weißen Tafel mit dem Zusatz “Klimaschutz” und dem Schriftzug “Greenpeace” aufgebracht ist.

Allein der Text der Pressemitteilung nervt schon gewaltig: “Greenpeace führt…ein” oder “bisher…unlimitiert” - der deutsche Autofahrer fragt sich: was kann ich dagegen tun, daß die Ökos meine Spielwiese mit den häßlichen Schildern verunstalten?

Im Strafrecht fallen zwei Tatbestände in die engere Wahl: Urkundenfälschung und Amtsanmaßung. Bei der Urkundenfälschung kann nur die Begehungsform des Herstellens einer unechten Urkunde einschlägig sein - Greenpeace will ja mit den Schildern offenbar bezwecken, daß die Verkehrsteilnehmer ob der angebrachten Geschwindigkeitsbegrenzung langsamer fahren, weil sie davon ausgehen, daß die Schilder “echt” sind. Leider sind Verkehrsschilder - trotz einiger Kritik aus dem Schrifttum - keine Urkunden. Das Aufstellen von “Scherzschildern” kann zwar vorspiegeln, daß dort ein echtes Verkehrsschild steht (aufgestellt durch die zuständige Stelle). Da aber diesem echten Schild bereits die Urkundsqualität fehlt, kann auch das selbstgebastelte Tempolimit nicht das Vorhandensein einer echten Urkunde vortäuschen. Das OLG Köln begründet etwa das Nichtvorliegen einer Urkunde bei einem Verkehrsschild mit der fehlenden Beweiseinheit zwischen Augenscheinsobjekt (Straße) und Gedankenerklärung (Schild) wie folgt:

Dies spricht gegen die Annahme, daß nach dem Willen seines Ausstellers zwischen dem Verkehrszeichen und dem Straßenabschnitt, auf den sich seine Geltung bezieht, eine “Beweisbeziehung” hergestellt werden soll, die denselben Beweiswert hätte wie der eigentliche Erklärungsinhalt der Urkunde (Cramer, in: Schönke/Schröder, § 267 Rdnr. 36a; Tröndle, in: LK, 10. Aufl., § 267 Rdnr. 88). Nach der Verkehrsauffassung, die bei der Auslegung von Willenserklärungen nicht außer acht gelassen werden kann, wird man die von dem Revisionsführer aufgeworfene Frage, ob eine durchgezogene weiße Mittellinie auf einem zwei Kilometer langen kurvenreichen Straßenstück (Zeichen 295) zusammen mit diesem Straßenstück eine zwei Kilometer lange Urkunde sein soll, verneinen. [Quelle: OLG Köln, Beschluß vom 15. 9. 1998 - Ss 395/98]

Mit anderen Worten: irgendwie muß der Betrachter es schaffen, Schild und Straßenabschnitt, für den das Schild gilt, in einer Einheit zusammenzubekommen. Um ehrlich zu sein, finde ich diese Begründung eher unglücklich - und Teile der Literatur auch. Allein aus dem Schild selbst und seinem Ausstellungsort ergäbe sich etwa nach Böse (NStZ 2005, 370 (371)) die Beweisbeziehung. Besser ist schon diese Begründung:

Dem Verkehrszeichen kommt nicht schon deshalb Beweisfunktion zu, weil es für den Rechtsverkehr bestimmte Erklärungen enthält, mit ihm nämlich der Verwaltungsakt bekanntgemacht wird, und weil es ggf. - etwa im Straf- oder Bußgeldverfahren - als Beweismittel dienen kann. Denn damit ist noch nicht gesagt, daß sein Urheber es dazu bestimmt hat, im Rechtsverkehr über den Erlaß des Verwaltungsaktes Beweis zu erbringen. [Quelle: OLG Köln, Beschluß vom 15. 9. 1998 - Ss 395/98]

Die Amtsanmaßung hat deutlich bessere Chancen, zum geünschten Erfolg zu führen. Greenpeace ist unstreitig nicht befugt, echte Verkehrsschilder aufzustellen. Auch Fantasieschilder nicht. Für die Tatbestandsmäßigkeit reicht der Anschein einer amtlichen Handlung (vgl. nur Sternberg-Lieben in Schönke/Schröder 27. A § 132 Rn. 9). Und der ist bei der (gewünschten) Ähnlichkeit des Greenpeaceschildes mit einem echten Verkehrszeichen gegeben. Man ist fast versucht, dies den Initiatoren der Aktion sogar als Absicht zu unterstellen - welchen anderen Sinn hätte es denn sonst, die Schilder am Fahrbahnrand aufzustellen? Auch der Schriftzug “Greenpeace” kann nicht darüber hinweghelfen.

Die Ursprungsfrage ist zu verneinen. Das Aufstellen von unechten Verkehrsschildern (und auch das Überkleben echter) ist keine Urkundenfälschung. Allerdings stellt es eine Amtsanmaßung dar (in beiden Fällen).

Ich bin mal gespannt, ob Greenpeace die Aktion wirklich durchzieht oder nur darauf hofft, mit der PR im Vorfeld ausreichend auf das “Problem” aufmerksam gemacht zu haben. Persönlich fände ich es viel schöner, den Sonntag zum Tag der autofreien Innenstadt zu erklären. Mit echten Schildern. Ohne Klimagedöns, einfach nur, weil man dann bei dem (klimawandelgeschädigten) wunderbaren Frühlingswetter gemütlich durch die Stadt flanieren könnte.

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Themen: Greenpeace , Schilder
Rechtsgebiet: Strafrecht

Erschienen 1. Mai 2007 auf http://kleinblog.com/.

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Bild:Zeichen 274.svg - Wikipedia
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