UrhR: Im gewerblichen Onlinehandel keine Beschränkung der Kosten bei urheberrechtlicher Abmahnung

Seit dem 01.09.2008 gilt nach Inkrafttreten des Gesetzes zur Umsetzung der EU-Richtlinie 2004/48/EG eine Begrenzung der Rechtsanwaltskosten für Abmahnungen. Bei einfach gelagerten Fällen mit einer lediglich unerheblichen Rechtsverletzung sind die erstattungsfähigen Anwaltsgebühren für die erste Abmahnung auf 100,00 Euro limitiert. Onlinehändler profitieren von der Regelung allerdings nicht, da gemäß § 97 a UrhG die Beschränkung lediglich für Fälle “außerhalb des geschäftlichen Verkehrs”, mithin für die Abmahnung von Privatenpersonen gilt. Der in eBay-Auktionen häufig unwissentlich betriebene Bilderklau ist damit nicht privilegiert, ebensowenig wie die widerrechtliche Übernahme fremder Artikelbeschreibungen oder Website-Layouts. Begünstigt werden sollen u.a. rechtsunkundige Jugendliche und Heranwachsende, die wegen unerlaubten Filesharings kostenpflichtig abgemahnt werden. Der Gesetzeswortlaut des neu geschaffenen § 97 a UrhG lautet:

§ 97a Abmahnung (1) Der Verletzte soll den Verletzer vor Einleitung eines gerichtlichen Verfahrens auf Unterlassung abmahnen und ihm Gelegenheit geben, den Streit durch Abgabe einer mit einer angemessenen Vertragsstrafe bewehrten Unterlassungsverpflichtung beizulegen. Soweit die Abmahnung berechtigt ist, kann der Ersatz der erforderlichen Aufwendungen verlangt werden. (2) Der Ersatz der erforderlichen Aufwendungen für die Inanspruchnahme anwaltlicher Dienstleistungen für die erstmalige Abmahnung beschränkt sich in einfach gelagerten Fällen mit einer nur unerheblichen Rechtsverletzung außerhalb des geschäftlichen Verkehrs auf 100 Euro.”

Nähere Informationen finden sich auf der Internetpräsenz des Bundesministerium für Justiz ( →Klicken Sie bitte auf diesen Link, der JavaScript verwendet: BMJ).

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Themen: Abmahnung , Richtlinie

Erschienen 12. September 2008 auf http://damm-legal.de.

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