Urheberschutzfähigkeit von Webseiten
In der letzen Zeit kommen immer mehr Entscheidungen in Bezug auf die Schutzfähigkeit von Webseiten nach dem Urhebergesetz (UrhG) auf,
die sich auf den ersten Blick widersprechen. Die folgende Darstellung soll helfen Licht ins Dunkle zu bringen:
Das OLG Hamm hat in seiner Entscheidung vom 24.08.2004 (Az: 4 U 51 / 04) folgende wichtige Grundsätze festgehalten:
Hinsichtlich des äußeren Erscheinungsbildes der drei Grafiken in der Kopfleiste der Internetseiten steht der Klägerin ein
urheberrechtlicher Schutz nicht zu. Der Beklagte hat diese Grafiken zwar identisch in seine Internetseiten übernommen. Ein
Unterlassungsanspruch der Klägerin nach § 97 Urheberrechtsgesetz scheitert aber an der fehlenden Schutzfähigkeit dieser Grafiken.
Kurz: Einzelne Grafiken sind nur dann nach § 2 Abs. 1 Ziffer 4 UrhG schutzfähig, wenn Sie eine gewisse Schöpfungshöhe haben (§ 2 Abs.
2 UrhG).
Soweit es der Klägerin darum gehe, die Gestaltung ihrer Website zu schützen, dringe die Klägerin mit ihrem Begehren deshalb nicht
durch, weil der Website die erforderliche Schöpfungshöhe fehle.
Kurz: Auch die Gesamtgestaltung einer Webseite kann gem. § 2 Abs. 2 Ziffer 4, Abs. 2 UrhG schutzfähig sein.
Das LG München I (Az: 7 O 1888/04) hatte sich am 11.11.2004 ebenfalls mit der Webseite in ihrer Gesamtheit auseinandergesetzt und die
Urheberrechtsfähigkeit in diesem Fall bejaht. Auch hier ist eine gewisse Schöpfungshöhe maßgebend für die Beurteilung geswesen, so
dass das Urteil nicht im Widerspruch zum o.g. steht. Anders ein Kommentar des Handelsblattes. Das LG München geht in diesem Fall von
einem schutzfähigen Werk als Computerprogramm (§§ 2 Abs.1 Nr.1, 69a UrhG) bzw. Multimediawerk (§ 2 Abs.1 Nr.6, 2. Alt. UrhG) aus.
Kurz: Eine Schutzfähigkeit gem. §§ 2 Abs. 1 Ziffer 6 und Ziffer 1, 69 UrhG kann ebenfalls in Frage kommen.
OLG Frankfurt a.M. hat am 22.03.2005 (11 U 64/2004) entschieden, dass das bloße Umsetzen in Html-Code keine persönlich geistige
Schöpfung sei. Mangels Programmierleistung komme deswegen auch eine urheberrechtlicher Schutz als Computerprogramm nicht in Betracht.
Kurz: kein Schutz der gesamten Webseite als Computerprogramm gem. §§ 2 Abs. 1 Ziffer1, Abs. 2, 69 UrhG.…
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