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Urheberschutzfähigkeit von Webseiten

am 14.08.2005 von http://www.kanzlei-sieling.de/weblog/

In der letzen Zeit kommen immer mehr Entscheidungen in Bezug auf die Schutzfähigkeit von Webseiten nach dem Urhebergesetz (UrhG) auf, die sich auf den ersten Blick widersprechen. Die folgende Darstellung soll helfen Licht ins Dunkle zu bringen:
Das OLG Hamm hat in seiner Entscheidung vom 24.08.2004 (Az: 4 U 51 / 04) folgende wichtige Grundsätze festgehalten:
Hinsichtlich des äußeren Erscheinungsbildes der drei Grafiken in der Kopfleiste der Internetseiten steht der Klägerin ein urheberrechtlicher Schutz nicht zu. Der Beklagte hat diese Grafiken zwar identisch in seine Internetseiten übernommen. Ein Unterlassungsanspruch der Klägerin nach § 97 Urheberrechtsgesetz scheitert aber an der fehlenden Schutzfähigkeit dieser Grafiken.
Kurz: Einzelne Grafiken sind nur dann nach § 2 Abs. 1 Ziffer 4 UrhG schutzfähig, wenn Sie eine gewisse Schöpfungshöhe haben (§ 2 Abs. 2 UrhG).
Soweit es der Klägerin darum gehe, die Gestaltung ihrer Website zu schützen, dringe die Klägerin mit ihrem Begehren deshalb nicht durch, weil der Website die erforderliche Schöpfungshöhe fehle.
Kurz: Auch die Gesamtgestaltung einer Webseite kann gem. § 2 Abs. 2 Ziffer 4, Abs. 2 UrhG schutzfähig sein.
Das LG München I (Az: 7 O 1888/04) hatte sich am 11.11.2004 ebenfalls mit der Webseite in ihrer Gesamtheit auseinandergesetzt und die Urheberrechtsfähigkeit in diesem Fall bejaht. Auch hier ist eine gewisse Schöpfungshöhe maßgebend für die Beurteilung geswesen, so dass das Urteil nicht im Widerspruch zum o.g. steht. Anders ein Kommentar des Handelsblattes.
Das LG München geht in diesem Fall von einem schutzfähigen Werk als Computerprogramm (§§ 2 Abs.1 Nr.1, 69a …

Vorher bei http://www.kanzlei-sieling.de/weblog/ (IT-Blawg)

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