Urheberschaft eines Digitalfotos beweisen

Fotografen, die ihre Werke im Internet zeigen, kennen die Problematik: Was öffentlich zugänglich ist, kann und wird früher oder später kopiert werden. Fotografen stören sich häufig zu Recht daran, wenn ihre Lichtbilder ohne Einverständnis andernorts wieder auftauchen. Der Volksmund kennt für dieses Phänomen inzwischen den Begriff Bilderklau. Dabei darf jeder und wollen viele Urheber selber entscheiden, in welchem Umfeld ihre Werke gezeigt werden, ob sie dies gegebenenfalls – bei Berufsfotografen oder bei kommerzieller Nutzung von Fotografien ist dies naheliegenderweise die Regel – nur gegen Zahlung eines Honorars zulassen oder welche Veränderungen des Werks sie hinzunehmen bereit sind Dem Verfasser ist dies auch aus eigener Erfahrung als Bildurheber bestens bekannt.

Im Fall der Fälle stellt sich die praktische Frage, wie ein Fotograf seine Urheberschaft beweisen kann. Wer seine Fotos nicht in Gegenwart von tauglichen Zeugen aufnimmt, kann schnell in Beweisnot geraten. Noch vor einigen Jahren konnten die Originaldias oder -negative als Indizien für die Urheberschaft dienen. Diese Möglichkeit besteht für jüngere Aufnahmen nicht mehr, seit die Digitalfotografie sich flächendeckend durchgesetzt hat. Vor diesem Hintergrund ist das Urteil des Landgerichts München I vom 21. Mai 2008 interessant (Aktenzeichen: 21 O 10753/07), welches sich mit eben diesen Fragen auseinandersetzt.

Das Gericht ist zu dem Ergebnis gekommen, dass die Metadaten (Exif) einer Bilddatei als Beweis des ersten Anscheins ungeeignet sind. Gleiches gelte für die Zuordnung eines im Bild nachweisbaren Hotpixel-Musters zu einer bestimmten Digitalkamera. Der erste Anschein spreche jedoch für die Urheberschaft eines Fotografen, wenn dieser eine ganze Serie zusammenhängender Fotos vorlegen kann, in die die streitgegenständliche Aufnahme hineinpasst. Wenig erstaunlich ist auch die vierte Erkenntnis des Landgerichts: Ein erster Anschein für die Urheberschaft eines Fotografen an bestimmten Aufnahmen ergebe sich, wenn dieser sie dem Bildnutzer zuvor auf einem Speichermedium übergeben habe. Dies werde durch die Beschriftung des Speichermediums mit dem Namen des vermeintlichen Urhebers bekräftigt.

Vorlage der kompletten Fotoserie

Vor dem Hintergrund der Häufigkeit des – ohne Datenträgerübergabe ablaufenden – anonymen »Bilderklaus« dürften die Überlegungen des Gerichts zur Aussagekraft des Vorlegens einer Fotoserie, aus der eine streitgegenständliche Aufnahme stammt, von größerer Bedeutung sein. Wenn der Bildverwender nichts zur Herkunft des Fotos vortragen kann, so das Gericht, spreche ein erster Anschein für die Urheberschaft desjenigen, der eine komplette Serie vorlegen kann. Als Serie seien ähnliche Motive zu verstehen, die beim gleichen Anlass aufgenommen wurden. Dies lasse sich etwa durch identische Lichtverhältnisse sowie eine stimmig fortlaufende Dateinummerierung belegen – selbst dann, wenn die Reihe unter…

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Themen: Informationen , Ausforschungsbeweis , Exif , Fotograf , Fotoserie , Hotpixel , Metadaten , Urheberschaft

Erschienen 6. Juni 2008 auf http://anwaltniemeyer.de.

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