Urheberschaft eines Digitalfotos beweisen
Fotografen, die ihre Werke im Internet zeigen, kennen die Problematik: Was öffentlich zugänglich ist, kann und wird früher oder
später kopiert werden. Fotografen stören sich häufig zu Recht daran, wenn ihre Lichtbilder ohne Einverständnis andernorts wieder
auftauchen. Der Volksmund kennt für dieses Phänomen inzwischen den Begriff Bilderklau. Dabei darf jeder und wollen viele Urheber
selber entscheiden, in welchem Umfeld ihre Werke gezeigt werden, ob sie dies gegebenenfalls – bei Berufsfotografen oder bei
kommerzieller Nutzung von Fotografien ist dies naheliegenderweise die Regel – nur gegen Zahlung eines Honorars zulassen oder welche
Veränderungen des Werks sie hinzunehmen bereit sind Dem Verfasser ist dies auch aus eigener Erfahrung als Bildurheber bestens
bekannt.
Im Fall der Fälle stellt sich die praktische Frage, wie ein seine beweisen kann. Wer seine Fotos nicht in Gegenwart von tauglichen Zeugen aufnimmt, kann
schnell in Beweisnot geraten. Noch vor einigen Jahren konnten die Originaldias oder -negative als Indizien für die Urheberschaft
dienen. Diese Möglichkeit besteht für jüngere Aufnahmen nicht mehr, seit die Digitalfotografie sich flächendeckend durchgesetzt hat.
Vor diesem Hintergrund ist das Urteil des Landgerichts München I vom 21. Mai 2008 interessant (Aktenzeichen: 21 O 10753/07), welches
sich mit eben diesen Fragen auseinandersetzt.
Das Gericht ist zu dem Ergebnis gekommen, dass die (Exif) einer Bilddatei als Beweis des ersten Anscheins ungeeignet sind. Gleiches gelte für die
Zuordnung eines im Bild nachweisbaren Hotpixel-Musters zu einer bestimmten Digitalkamera. Der erste Anschein spreche jedoch für die
Urheberschaft eines Fotografen, wenn dieser eine ganze Serie zusammenhängender Fotos vorlegen kann, in die die streitgegenständliche
Aufnahme hineinpasst. Wenig erstaunlich ist auch die vierte Erkenntnis des Landgerichts: Ein erster Anschein für die Urheberschaft
eines Fotografen an bestimmten Aufnahmen ergebe sich, wenn dieser sie dem Bildnutzer zuvor auf einem Speichermedium übergeben habe.
Dies werde durch die Beschriftung des Speichermediums mit dem Namen des vermeintlichen Urhebers bekräftigt.
Vorlage der kompletten Fotoserie
Vor dem Hintergrund der Häufigkeit des – ohne Datenträgerübergabe ablaufenden – anonymen »Bilderklaus« dürften die Überlegungen des
Gerichts zur Aussagekraft des Vorlegens einer Fotoserie, aus der eine streitgegenständliche Aufnahme stammt, von größerer Bedeutung
sein. Wenn der Bildverwender nichts zur Herkunft des Fotos vortragen kann, so das Gericht, spreche ein erster Anschein für die
Urheberschaft desjenigen, der eine komplette Serie vorlegen kann. Als Serie seien ähnliche Motive zu verstehen, die beim gleichen
Anlass aufgenommen wurden. Dies lasse sich etwa durch identische Lichtverhältnisse sowie eine stimmig fortlaufende Dateinummerierung
belegen – selbst dann, wenn die Reihe unter…
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