Urheberrechtsverstoß im Internet: Auskunftsanspruch über IP-Adressen und zugehörigen Daten des Users „auf Zuruf“?

Haben Rechteinhaber (z.B. Musikunternehmen) einen Anspruch darauf, vom Access-Provider die Herausgabe der Daten (Name, Anschrift) von Nutzern illegaler Filesharing-Seiten „auf Zuruf“ zu erhalten, d.h. für künftig entstehende Ansprüche ohne vorherige richterliche Anordnung? Mit dieser Frage hat sich das OLG Düsseldorf befasst (Urteil vom 15.03.2011, Az. I 20 U 136/10) ...

Hintergrund

Rechteinhaber wie Musikunternehmen gehen meist folgendermaßen vor, um an die Daten der Nutzer illegaler Filesharing-Systeme zu gelangen: Sie ermitteln die IP-Adressen der Nutzer und verlangen dann vom Access-Provider die Herausgabe der Namen und Adressen des jeweiligen Anschlussinhabers, der einer IP-Adresse zugeordnet werden kann. Nach Erhalt dieser Daten vom Provider kann der Rechteinhaber zivilrechtliche Ansprüche, insbesondere auf Unterlassung und Schadensersatz, gegen den Anschlussinhaber geltend machen. Für diese Auskunft des Providers, wem die jeweilige IP-Adresse zuzuordnen ist, bedarf es allerdings einer vorherigen richterlichen Anordnung, § 101 Abs. 9 UrhG. Diese richterliche Anordnung muss der Rechteinhaber zunächst beim zuständigen Landgericht beantragen. Da die IP-Adressen von den Providern jedoch häufig nur für die Dauer der jeweiligen Verbindung gespeichert werden, erfolgt die richterliche Anordnung manchmal nicht mehr rechtzeitig – bis die Anordnung vorliegt, sind die Daten beim Access-Provider ggf. bereits gelöscht. Um dem entgegenzuwirken, wollte ein Rechteinhaber die Herausgabe der Daten durch den Access-Provider in Zukunft ohne richterliche Anordnung erreichen oder zumindest die Löschung der IP-Adressen durch den Access-Provider verhindern.

Das Urteil des OLG Düsseldorf

Das OLG Düsseldorf ist jedoch der Auffassung, dass sich die Entstehung eines solchen Anspruchs nicht für alle Zukunft dem Grunde nach feststellen lasse, sondern bei jeder einzelnen Verletzungshandlung neu entstehe. Jeder so entstandene Anspruch bedürfe einer gerichtlichen Überprüfung. Da eine solche Prüfung nicht für einen erst in Zukunft möglicherweise entstehenden Anspruch getroffen werden könne, könne der Access-Provider nicht verpflichtet werden, entsprechende Daten in Zukunft ohne richterliche Anordnung herauszugeben. Für eine solche Auskunft "auf Zuruf" gebe es keine gesetzliche Grundlage. Ebenso wenig kam das Gericht dem Begehren des Rechteinhabers nach, dass es dem Access-Provider verboten werden solle, die IP-Adressen nach der Dauer der jeweiligen Verbindung zu löschen. Die Pflicht zur sogenannten Drittausk…

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Themen: Auskunft , Access Provider
Rechtsgebiet: Urheberrecht

Erschienen 6. Februar 2012 auf http://www.it-recht-kanzlei.de/.

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