Urheberrechtsverletzung durch Verwendung von Stock-Fotos auf Facebook

Dieser Beitrag zeigt nicht nur warum die Nutzung von Bildern aus Fotoarchiven auf Facebook in einer Abmahnung wegen Verletzung von Urheberrechten müden kann. Es zeigt auch wie schwer es für Nutzer ist, durch den industriellen Lizenz- und AGB-dschungel zu blicken.

Stock-Archive und Lizenzen

Stock-Archive ist ein englischer Begriff für Fotodatenbanken, über die Fotografen ihre Bilder anbieten. Aus diesen Archiven können Unternehmen, Designer oder Werbeagenturen Fotos für Designs, Werbekampagnen oder als Illustrationen für relativ günstige Beträge (teilweise im einstelligen Eurobereich) beziehen.

Beispiel eines Stock-Archives, hier f1online.de

Dabei erklären sich die Nutzer mit den Lizenzbedingungen der Archive einverstanden, die sie mit den AGB vor dem Download eines Fotos akzeptieren. Ich empfehle diese genaustens zu lesen, da sie viele Einschränkungen für den Umgang mit Bildern enthalten. Zudem gibt es unterschiedliche Lizenzarten zu unterschiedlichen Preisen für verschiedene Verwendungszwecke (z.B. Einsatz für bestimmte Zeiträume, nur im Web oder Print, Erlaubnis zur Bearbeitung, etc.).

Eine Klausel, die sich so oder so ähnlich in fast allen Lizenzbedingungen findet, lautet wie folgt:

Auszug aus AGB von f1online.de, Unterstreichung von mir

Diese Klausel bedeutet, dass man die Fotos nur für eigene Zwecke nutzen darf. Es ist verboten anderen Personen oder Unternehmen (= Dritten) zu erlauben die Fotografien zu nutzen. Das gilt auch wenn man sie umsonst weiter gibt.

Facebook-Nutzungsbedingungen kontra Fotoarchiv-AGB

Wenn man diese Fotos jedoch bei Facebook hoch lädt, sei es als Profilbild, Teil einer Werbeanzeige oder als Pinnwand-Update, erlaubt man Facebook diese Fotos zu nutzen und verstößt gegen die AGB des Fotoarchives.

Das liegt an diesen beiden Klauseln in den Nutzungsbedingungen von Facebook:

Auszug aus den Facebook-Nutzungsbedingungen Punkt 2.1, Unterstreichung von mir

Auszug aus den Facebook-Nutzungsbedingungen Punkt 11.10, Kürzung und Unterstreichung von mir

Folge: Urheberrechtsverletzung

Weil man Facebook erlaubt die Fotos zu nutzen, obwohl die Lizenzbestimmungen in den AGB des Fotoarchives es nicht erlauben, begeht man eine Urheberrechtsverletzung.

Das Fotoarchiv und der Fotograf (Urheber des Bildes) können per Abmahnung oder Gericht

Unterlassung der weiteren Nutzung des Bildes auf Facebook, Schadensersatz für die unerlaubte Nutzung und Ersatz der Rechtsanwaltskosten für die Geltendmachung dieser Ansprüche

verlangen.

Rein theoretisch können die Anbieter auch gegen Facebook vorgehen, wenn es die Bilder nutzt, weil das Mitglied mit der beschränkten Lizenz kein Recht hatte diese Nutzung zu erlauben. In diesem Fall wird Facebook aber eine Kostenerstattung vom Mitglied ve…

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Themen: Abmahnung , Datenbank , Schadensersatz , Unterlassung , Fotograf , Agb , FB , Fotografien , Lizenz , Facebook , Bilder , Nutzungsbedingungen , Verband , Archiv , Anfrage , Archive , Fotodatenbank
Rechtsgebiet: Fotorecht

Erschienen 1. November 2010 auf http://spreerecht.de.

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