Urheberrechtsverletzung durch Embedded-Content
Das OLG Düsseldorf (I-20 U 42/11) hat Ende letzten Jahres entschieden, dass durch die Einbindung fremder Inhalte mittels
“Embedded-Content” eine Urheberrechtsverletzung bestehen kann. Letztlich ist diese Feststellung wohl korrekt und auch zu begrüßen,
wobei die Begründung wohl in diesem kurzen Satz des OLG zu sehen sein wird:
Bei dem “Embedded Content” dagegen wird das geschützte durch
den Linksetzenden öffentlich zum Abruf bereitgehalten.
Hiermit grenzt das OLG Düsseldorf den “Embedded-Content” vom “normalen” ab: Letzteres ist lediglich ein Verweis. Dagegen wird beim “Embedded-Content” der Inhalt – zumindest
optisch! – unmittelbar Bestandteil des eigenen Werkes, also etwa des Blog-Beitrags auf der Webseite. Der Vergleich zur Verwendung von
Frames liegt auf der Hand, die ja gleichsam eine Urheberrechtsverletzung begründen können. Eingängig hierzu damals das LG München I
(21 O 20028/05):
Um bei der Verlinkung auf unberechtigt ins Netz gestellte Werke im Ergebnis eine Abgrenzung zwischen dem erlaubten Setzen von deep
links und unerlaubtem framing zu ziehen, bedarf es auch keiner einschränkenden Auslegung des Begriffs “Zugänglichmachen”. Wesentlich
besser geeignet ist hierfür das Kriterium, ob der Ersteller eines Webauftritts sich fremde Inhalte in einer Weise zu eigen macht,
dass für den gewöhnlichen Nutzer die Fremdheit nicht mehr in Erscheinung tritt.
Dieses Kriterium der “Fremdheit” hat offensichtlich auch das OLG Düsseldorf heran gezo…
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