Urheberrechtsverletzung bzgl. Werken von Ed Hardy begründet Streitwert von 50.000,00 EURO

Eine interessante Entscheidung des Amtsgerichts Frankfurt (AG Frankfurt, Urteil v. 11.04.2008, Az. 31 C 2456/07) hatte sich unter anderem mit der Streitwertbestimmung bei einer Urheberrechtsverletzung zu befassen. Die Beklagte hatte ein T-Shirt mit einer von dem Künstler Don Ed Hardy gerschaffenen Grafik bei eBay zum Verkauf eingestellt. Es handelte sich dabei um ein Plagiat. Ansprüche aus Markenrecht schieden jedoch mangels Handlens im geschäftlichen Verkehrs aus, so dass man die Ansprüche pfiffigerweise auf das Urheberrecht stützte, bei dem ein Handeln im geschäftlichen Verkehr anders als im Markenrecht nicht erforderlich ist.

Bemerkenswert an dem Fall ist, dass das Gericht die Streitwertbemessung trotz allem an der Bekanntheit der Marke “Ed Hardy” vorgenommen hat. So führt das Gericht in aller Kürze aus:

“Der anwaltlichen Kostennote zugrunde gelegte Gegenstandswert von 50.000,00 € ist ebenfalls nicht zu beanstanden [s. auch LG Frankfurt am Main, Beschl. v, 23.11.2007, Az. 2-18 0 427/07]. Maßgeblich ist das Interesse des Klägers an einer Unterbindung des Eingriffs in das ihm zustehende Urheberrecht. Die Marke Ed Hardy ist weltweit bekannt und hat auch in Deutschland an Bekanntheit und Beliebtheit gewonnen.”

Das Ergebnis mag richtig sein, denn die Grafiken im Tattoo-Stil sind tatsächlich innovativ und entsprechend beliebt. Die Begründung ist m.E. jedoch nicht ganz nachvollziehbar. Denn es wurde vorliegend gerade nicht aus der Marke, sondern lediglich aus dem Urheberrecht an der konkreten Zeichnung vorgegangen. Bewertungsgegenstand kann somit auch nur das konkrete urheberrechtliche Werk sein.

Wei dem auch sei, anerkennenswert ist jedenfalls, dass da…

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Themen: Marken , Ebay , Frankfurt , Don ED Hardy

Erschienen 15. September 2008 auf http://www.lampmann-behn.de/blog/index.html.

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