Urheberrechtsschutz für Musik-Samples

Nach einem Urteil des Hanseatischen Oberlandesgerichts Hamburg ist der von Pelham/Haas komponierte und von Sabrina Setlur gesungene Titel „Nur mir“ unter Verstoß gegen das Urheberrecht zustande gekommen, weil er unerlaubt sog. Samples der Musikgruppe „Kraftwerk“ enthält. Die aus dem Jahr 1997 stammenden Aufnahmen des Titels dürfen nicht weiter verkauft werden.

Die Kläger im Verfahren vor dem Urheberrechtssenat des Hanseatischen Oberlandesgerichts sind Mitglieder der Musikgruppe „Kraftwerk“. 1977 erschien deren Tonträger „Kraftwerk – Trans Europa Express“, auf dem sich auch der Titel „Metall auf Metall“ befindet. Die neben den Komponisten Pelham und Haas beklagte Pelham GmbH veröffentlichte 1997 zwei Tonträger mit dem Hip-Hop-Stück „Nur mir“, das von der am hiesigen Rechtsstreit nicht beteiligten Sabrina Setlur interpretiert wurde. Die Kläger behaupten, die Beklagten hätten urheberrechtswidrig eine etwa zwei Sekunden lange Rhythmussequenz aus dem Titel „Metall auf Metall“ elektronisch kopiert („gesampelt“) und dem Titel „Nur mir“ in fortlaufender Wiederholung unterlegt.

2004 verbot in erster Instanz das Landgericht Hamburg den Beklagten, die fraglichen Aufnahmen weiter in den Verkehr zu bringen. Außerdem stellte das Landgericht Hamburg fest, dass die Beklagten den Klägern zum Schadensersatz verpflichtet seien. Die gegen das Urteil eingelegte Berufung wies das Hanseatische Oberlandesgericht 2006 zurück. Auf die Revision der Beklagten hob jedoch der Bundesgerichtshof 2008 das Berufungsurteil auf und verwies die Sache zurück an das Oberlandesgericht Hamburg.

Das Oberlandesgericht habe zwar zutreffend entschieden, dass die Beklagten mit dem Sampling in das Tonträgerherstellungsrecht der Kläger eingegriffen hätten, so der Bundesgerichtshof. Ein Eingriff in das Recht des Tonträgerherstellers sei bereits dann gegeben, wenn einem Tonträger kleinste Tonpartikel entnommen würden. Das Oberlandesgericht müsse aber noch prüfen, ob die Beklagten sich auf das im Urhebergesetz geregelte Recht zur freien Benutzung berufen könnten. Danach dürfe ein selbständiges Werk, das in freier Benutzung des Werkes eines anderen geschaffen worden sei, ohne Zustimmung des Urhebers des benutzten Werkes verwendet werden.

Aus dem Sinn des Rechts zur freien Benutzung, nämlich die Fortentwicklung des Kulturschaffens zu ermöglichen, ergebe sich allerdings auch dessen Grenze: Eine freie Benutzung komme dann nicht in Betracht, wenn derjenige, der eine fremde Ton- oder Klangfolge für eigene Zwecke übernehme, hierauf nicht angewiesen sei, weil er selbst in der Lage wäre, die entnommene Sequenz herzustellen.

Nach der Zurückverweisung hat das Oberlandesgericht Hamburg nunmehr erneut die Berufung gegen das landgerichtliche Urteil zurückgewiesen: Die Beklagten könnten sich nicht auf das Recht zur freien Benutzung berufen, urteilte das OLG Hamburg, weil si……

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Themen: Urheberrechtsverletzung , Verbot , Kraftwerk , Sabrina Setlur , Landgericht Hamburg , Sampling , Oberlandesgericht Hamburg , Metall , Urheberschutz , Musik-samples
Rechtsgebiet: Urheberrecht

Erschienen 23. August 2011 auf http://www.rechtslupe.de.

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