Open Source-Softwarelizenzen und Freeware-Lizenzen
SCHINDLER BOLTZE Rechtsanwälte | 7. Mai 2007 — Daß Freie Software (Definition der Free Software Foundation – FSF) oder Open Source-Software (Definition der Open Source Initia…
Computerprogramme sind grundsätzlich urheberrechtlich geschützt. Eine Eintragung oder Registrierung ist ebenso wenig Voraussetzung für den Schutz, wie eine Markierung durch das (c)-Symbol. Voraussetzung für den Schutz eines Computerprogramms ist jedoch, dass dieses Werkqualität besitzt. Dies ist nicht Fall, wenn
lediglich eine Umsetzung der Beschreibungssprache erfolgt, technisch übliche und jedem Fachmann geläufige Programmanweisungen vorliegen, die Programme in einschlägigen Lehrbüchern und Code-Sammlungen bereits Standard sind. Praxisbeispiel 1: HomepageEine Homepage kann als HTML-Code nur ausnahmesweise den Schutz nach Urheberrecht genießen. Dies hat den Grund darin, dass HTML, php und andere gebräuchliche Auszeichnungssprachen gerade allgemein einsetzbar sein sollen. Umgekehrt ist die Anwendung und Umsetzung - also z. B. seitliche Navigationsleisten, Frames, Anordnungen über CSS gerade frei wählbar und kleine Unterschiede in der Gestaltung begründen noch keine Werksqualität.
Paxis-Tipp: Auch wenn das Design einer Homepage nicht als Ganzes geschützt ist, die enzelnen Elemente können sehr wohl nach Urheberrecht geschützt sein. Dies kann zutreffen für Logos und Bilder, deren unberechtigte Übernahme zu Ansprüchen auf Unterlassung und Schadensersatz führt. Ebenso sind gerade längere, inhaltliche Texte der Webseite wie andere Sprachwerke auch als Urheberrechtliche WErke schutzfähig. Ach dieser so genannte “Content” darf nicht ohne Erlaubnis des Berechtigten übernommen werden.
Eine Erlaubnis bzw. Einwilligung zur Übernahme oder Nutzung von Bildern und Texten wird regelmäßg in Form von Nutzungsbedingungen bzw. Lizenzen gewährt. Nutzungsbedingungen bzw. Lizenzen sind dabei regelmäßig Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB).
Die einfachste Form der Einwilligung ist z. B. in der Anmeldung eines Feeds bei einer fremden Seite zu sehen. Doch dies betrifft den Schutz der Inhalte und nicht mehr der eigentlichen Computerprogramme.
Praxisbeispiel 2: Open-Source-Software oder FreewareAuch solche Programme unterliegen einer Nutzungseinräumung durch Lizenzen. Vielfach wird dies übersehen, weil die Nutzung unentgeltlich eingeräumt wird. Dennoch können die Nutzungsbedingungen zahlreiche rechtlich bedeutsame Einschränkungen und Verpflichtungen enthalten. Beispiele:
die Copy-Left-Klausel der General Public License (GPL), die die Weitergabe des Software-Codes erlaubt Offenlegung des Quellcodes Verbot der Verbindung mit kommerzieller Sofware (wenn diese weiter “verkauft” werden soll)Weiterhin ist das Namensnennungsrecht des Software-Erstellers zu beachten. Auch diese Namensnennung nur be Gestattung durch die Lizenz unterbleiben, selbst wenn Open-Source-Software oder Freeware vorliegt. Schließlich darf gewöhnlche Freeware auch nicht bearbeitet werden, was auch einen der wesentlichen Unterschiede zur Open-Source-Software darstellt. Die letz…
» Vollständiger ArtikelErschienen 10. Juli 2008 auf http://www.jur-blog.de.
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