Urheberrechtlicher Schutz von Aktfotos
am 19.05.2008 von IT-Recht Kanzlei - Nachrichten
Nachdem
das Landgericht Köln (Urteil vom 20.12.2006, Az.: 28 O 468/06) bereits
zu der Nutzung von Bewerbungsfotos auf Internetseiten entschieden hat,
dass eine derartige Veröffentlichung nicht ohne eine ausdrückliche
Vereinbarung mit dem Fotografen zulässig ist, hat es nun in einen
ähnlichen Fall den urheberrechtlichen Schutz von Fotos im Internet
bestätigt. (LG Köln, Beschluss vom 09.04.2008, Az.: 28 O 690/07)
Der Sachverhalt
Geklagt hatte ein Fotograf, der im Rahmen eines Model-Vertrages Aktaufnahmen angefertigt hatte. In
den zugrundeliegendem Modelvertrag räumte der Fotograf die
uneingeschränkten Nutzungsrechte hinsichtlich der nichtkommerziellen
Verwertung an den Aufnahmen ein. Jegliche kommerzielle Nutzung lag
unter dem Vorbehalt einer schriftlichen Genehmigung.
Eigenwerbung, inklusive Printwerbung, war nach dem Vertrag jeweils
zugelassen.
Später fand der
Fotograf die von ihm gefertigten Lichtbilder auf einer Webseite zur
Bewerbung eines "Begleitservices" und weiteren Dienstleistungen
sexueller Art, wobei die Fotos von dem fotografierten Model selbst
ergestellt worden waren.
Daraufhin ging der Fotograf gegen die Betreiberin der Webseite mit einer Abmahnung vor und forderte die Löschung der Fotos sowie die
Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung. Im Anschluss an
eine einstweilige Verfügung bestätigte das Gericht im
Widerspruchsverfahren den Anspruch des Fotografen auf auf Unterlassung
der Nutzung der streitgegenständlichen
Lichtbilder aus § 97 Abs. 1 UrhG.
Aus den Gründen
Das Gericht bejahte eine Haftung der Betreiberin der Webseite als
Beklagte als Störerin nach § 7 Abs. 1 TMG, da sie Inhaberin der
Webseite war, auf der die Lichtbilder zu sehen waren und sie sich die
eingestellten Inhalte im Rahmen ihres Web-Auftritts als "Online-Rotlichtführer" zu-eigen-gemacht hatte.
Die Nutzung der Bilder war rechtswidrig, da der Beklagten die
entsprechenden Nutzungsrechte nicht wirksam eingeräumt wurden,
insbesondere nicht von dem Model selbst. Denn nach dem
Modelvertrag war die kommerzielle Nutzung der Bilder untersagt. Dazu zählte …
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