Urheberrechtlicher Ideenschutz und anwaltliche Abmahnstrategien

Letzten Freitag berichtet Kollege Dennis Gehnen - ohnehin schon gut gelaunt vor lauter Vorfreude auf den anstehenden Pokalsieg seines SV Werder (hat sich bewahrheitet, ich hab’s mitansehen dürfen) - in unserer täglichen Kanzleibesprechung von folgendem lustigen Fall, der gerade auf seinem Schreibtisch gelandet ist:

Unsere Mandantin betreibt den größten Online-Marktplatz für Mietartikel. Mieter und Vermieter finden auf der Plattform zueinander, um Mietgeschäfte vom Anhänger bis zum Zeppelin abzuschließen. Unsere Mandantin agiert dabei als Vermittler zwischen den beiden Seiten. Nun geht eine Abmahnung bei unserer Mandantin ein, aus der zu zitieren es sich echt lohnt:

“Urheberrechtsverletzung

Sehr geehrte Damen und Herren

ich zeige an, dass ich die rechtlichen Interessen von Herrn … vertrete.

Es wird festgestellt, dass Sie seit 28.03.2006 unter der Firmenbezeichnung … mit der Domain www…com einen Online-Marktplatz für Mietartikel im Internet betreiben. Die vorliegende Geschäftsidee ist nahezu identisch mit der von mir im Schreiben vom 12.09.2002 dokumentierten Idee einer “Internetplattform für Vermeitungen” unter der Bezeichnung … oder … (siehe Anlage 1). Die charakteristischen Eigenschaften dieser geplanten Internetplattform sind von Ihnen fast vollständig übernommen worden. Dazu gehört insbesondere die Idee, dass Dritte Gegenstände für Vermietungen auf einem internetbasierten Marktplatz zur Verfügung stellen sowie die Erzielung von Vermittlungsgebühren.

Eben diese Merkmale sind von Ihnen in der von Ihnen betriebenen Domain www…com vollständig verwirklicht. Die schöpferische Originalität meiner Idee ist von Ihnen kopiert worden. Damit verstoßen Sie gegen §§ 15,20, aber auch § 13 UrhG. Ihr Verhalten ist gemäß § 97 UrhG zu unterlassen. Daneben verstößt Ihr Verhalten auch unter dem Gesichtspunkt der Verwertung von Geschäftsgeheimnissen gegen §§ 17 UWG.

Die entsprechende Geschäftsidee war Gegenstand mehrerer e-mail-Nachrichten an den in Berlin wohnhaften Studenten der Informatik … im Zeitraum vom 24.09-26.09.2002. Daneben wurde die Geschäftsidee mit Herrrn … per e-mail besprochen.

Zur Vermeidung einer gerichtlichen Auseinandersetzung habe ich Sie daher aufzufordern,…”

Absender der Abmahnung ist ein weder sonderlich junger noch sonderlich alter Rechtsanwalt aus Winnenden mit Tätigkeitsschwerpunkt Steuerrecht, der auf seiner Website mit der Information wirbt, er habe im Jahre 2000 Seminare zum Internet- und Medienrecht besucht. Needless to say, dass er neben der Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung auch die Zahlung von Abmahnkosten in Höhe von EUR 1.057,69 inklusive 16 % (!) Mehrwertsteuer verlangt.

Na ja…

Zur Klarstellung für die Nicht-Juristen unter uns: Auch in Baden-Württemberg gibt es natürlich keinen…

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Themen: Abmahnung , Anwälte , Marktplatz
Rechtsgebiet: Urheberrecht

Erschienen 31. Mai 2009 auf http://www.feldblog.de.

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