Urheberrechtlicher Auskunftsanspruch auf Nutzerdaten gegen YouTube?

Auf YouTube finden sich zahlreiche Beispiele an rechtswidrigen Inhalte, die von Dritten auf der Videoplattform eingestellt wurden: urheberrechtlich geschützte Musikvideos, Filmausschnitte, ganze Filme oder lediglich private Filmclips mit urheberrechtlich geschützter Musik. Den Rechteinhaber sind diese Inhalte bereits seit langem ein Dorn im Auge und haben daher nicht nur ein Interesse, die rechtswidrig hochgeladenen Medien auf YouTube entfernen zu lassen, sondern auch, gegen die Uploader auf dem Rechtsweg vorzugehen.

In einem aktuellen Fall vor dem OLG München (Urteil vom 17.11.2011 – Az.: 29 U 3496/11) wurde die Constantin Filmverleih GmbH darauf aufmerksam, dass eine Reihe an Filmclips des Films “Werner Eiskalt” auf dem Videoportal von Google hochgeladen wurden, ohne dass eine Genehmigung seitens des Rechteinhabers vorlag. Die Ausschnitte waren jedoch allesamt in nur geringer Qualität und waren ohne inhaltlichen Zusammenhang, umfassten im Ergebnis aber mehr als die Hälfte des Filmes. Die Filme wurden in der Folge von YouTube gelöscht, allerdings hatte die Rechteinhaberin ein weiteres Interesse, auch gegen die nur unter ihrem Benutzernamen bekannten Uploader vorzugehen. Als sich YouTube weigerte, die Nutzerdaten der Uploader herauszugeben, beschritt die Rechteinhaberin den Rechtsweg.

Die Münchner Richter hatten also zu entscheiden, ob der Constantin Filmverleih GmbH ein urheberrechtlicher Auskunftsanspruch gegenüber YouTube zusteht, um die Nutzerdaten der Uploader erfragen zu können. Das OLG München verneinte den Auskunftsanspruch, da keine Rechtsverletzung im gewerblichen Ausmaß i.S.d. §101 Abs. 9 UrhG vorliege.

Die Münchner Richter begründeten ihre Entscheidung damit, dass die streitgegenständlichen Filmclips weder hinsichtlich der Anzahl der Aufrufe eine derartige Rechtsverletzung darstellen, noch sei nicht zu erkennen, dass die Uploader mit den Clips einen unmittelbaren oder nur mittelbaren wirtschaftlichen Vorteil erzielen wollten, insbesondere weil die Filmclips lediglich in einer schlechten Qualität verfügbar seien und in keinem unmittelbaren Zusammenhang stünden. (via)

Auch wenn sich das OLG München in diesem Fall gegen den Auskunftsanspruch entschied, ist das kein Freibrief für Nutzer auf YouTube, rechtswidrige Clips hochzuladen…

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Themen: Google , Films , Werner , Constantin , Social Media-recht , Urheberrechtlicher Auskunftsanspruch

Erschienen 5. Januar 2012 auf http://netzrecht.org.

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