Urheberrechtliche Netzsperren?
Simon Möller geht bei Telemedicus der Frage nach, ob auch bei Verstößen gegen das in Betracht kommen und ob nicht sogar bereits bestehende EU-Richtlinien derartige Netzsperren
verlangen.
Möller bezieht sich hier insbesondere auf Art. 8 Abs. 3 der InfoSoc-Richtlinie und Art. 11 Satz 3 der Enforcement-Richtlinie.
Danach haben die Mitgliedsstaaten sicherzustellen, dass die Rechteinhaber gerichtliche Anordnungen gegen solche Vermittler beantragen
können, deren Dienste von Dritten zur Verletzung des Urheberrechts oder verwandter Schutzrechte genutzt werden.
Ob das Access-Provider oder (nur) Host-Provider betrifft, ist unklar. In Erwägungsgrund 59 der InfoSoc-Richtlinie heißt es wenig
erhellend:
Insbesondere in der digitalen Technik können die Dienste von Vermittlern immer stärker von Dritten für Rechtsverstöße genutzt werden.
Oftmals sind diese Vermittler selbst am besten in der Lage, diesen Verstößen ein Ende zu setzen. Daher sollten die Rechtsinhaber –
unbeschadet anderer zur Verfügung stehender Sanktionen und Rechtsbehelfe – die Möglichkeit haben, eine gerichtliche Anordnung gegen
einen Vermittler zu beantragen, der die Rechtsverletzung eines Dritten in Bezug auf ein geschütztes Werk oder einen anderen
Schutzgegenstand in einem Netz überträgt. Diese Möglichkeit sollte auch dann bestehen, wenn die Handlungen des Vermittlers nach
Artikel 5 freigestellt sind. Die Bedingungen und Modalitäten für eine derartige gerichtliche Anordnun…
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