Urheberrechtliche Einordnung des “Bild im Bild”
Vorsicht Falle: Oft haben wir schon darüber berichtet, dass Fotos urheberrechtlich geschützt sind und insofern jeder, der ein Foto,
welches er nicht selber geschossen hat, verwenden möchte, sich im Vorfeld über die Rechte an diesem Foto genau informieren sollte.
Jener, der sich also über die Rechte an dem Foto informiert, muss sich darüber hinaus aber auch das Foto selbst genau anschauen. Denn
möglicherweise ist auf dem Foto noch ein anderes Foto abgebildet - und dies könnte ihm dann zum Verhängnis werden.
Das KG Berlin hat kürzlich ein erstinstanzliches Urteil des LG Berlin zu der Frage der urheberrechtlichen Bewertung der Abbildung
eines “Bild im Bild” bestätigt, wonach die unveränderte und erkennbare Abbildung eines Fotos in einem neuen Foto einen
urheberrechtlich relevanten Eingriff in die Rechte des Lichtbildners nach §§ 72, 15, 16 UrhG darstellt (KG Berlin, Urteil vom
15.06.2010, Az. 5 U 35/08, abrufbar bei Medien Internet und Recht).
Das KG Berlin hat in seiner Entscheidung klargestellt, dass auch die Abbildung eines kleineren Fotos in einem größeren Foto die
Rechte des Urhebers verletze, sofern das einbezogene Foto unverändert und erkennbar ist.
Erfolglos hatte die Beklagte, ein großer deutscher Presseverlag, die Zitierfreiheit nach § 51 UrhG angeführt. Das Zitatrecht setze
nämlich, so das Gericht, eine irgendwie geartete Auseinandersetzung mit dem abgebildeten …
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