Abmahnung aktuell: “Snowflakes” von Matthew Tasa durch Nümann + Lang Rechtsanwälte
WK LEGAL Online Blog | 13. März 2011 — Die Rechtsanwaltssozietät Nümann + Lang Rechtsanwälte mahnt aktuell im Auftrag des Herrn Matthew Tasa vermeintliche Urheberre…
In den letzten Monaten hat die Rechtsanwaltskanzlei Nümann + Lang tausende Abmahnungen wegen Urheberrechtsverletzungen in sog. Filesharingsnetzwerken ausgesprochen. Die Rechte wurden u.a. für Matthew Tasa, Allan Eshuijs, Yann Pfeifer und Manuel Reuter, David Vogt sowie die Firmen Uptunes GmbH und Aergo Trade geltend gemacht.
Inhalt der Abmahnungen ist regelmäßig ein Musiktitel aus einem Album. Gegenstand der urheberrechtlichen Abmahnung ist die Behauptung der Rechtsanwälte Nümann + Lang, dass in einer Internettauschbörse urheberrechtlich geschützte Werke zum Download angeboten wurden, mithin ins Internet hochgeladen wurden.
Sämtliche Abmahnungen der Rechtsanwälte Nümann + Lang sind inhaltsgleich aufgebaut. Lediglich der ganz am Anfang der Abmahnung benannte Musiktitel kann variieren. Grundsätzlich wird die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung wegen unberechtigter öffentlicher Zugänglichmachung der Musikstücke, die unverzügliche Beseitigung der streitgegenständlichen Dateien und die Zahlung eines pauschalen Abgeltendbetrages in Höhe von regelmäßig EUR 450,– (für zwei Musiktitel in der Regel EUR 590,– und für drei EUR 690,–) verlangt. Gleichzeitig wird angedroht, dass bei Nichtabgabe der strafbewehrten Unterlassungserklärung deutlich erhöhte finanzielle Forderungen in Ansatz gebracht werden würden.
Jedem Betroffenen ist eine anwaltliche Beratung zu empfehlen, denn die durch die Rechtsanwälte Nümann + Lang vorgelegte Unterlassungserklärung würde für die Betroffenen weitreichende Konsequenzen bedeuten, weil die angebotene Unterlassungserklärung weit gefasst ist und somit die Vertragsstrafe von mindestens EUR 5.100,00 sehr schnell ausgelöst werden kann.
Aber auch eine Nichtreaktion schafft für Betroffene keine abschließende Sicherheit. Sofern der Zahlungsaufforderung nicht nachgekommen wird erhalten die Betroffenen in der Regel ein zweites Schreiben der abmahnenden Kanzlei. In diesem zweiten Schreiben werden vermeintliche Einwände, die dem Anspruch entgegengehalten wurden oder werden könnten diskutiert. Darüber hinaus wird unter Forderung einer erhöhten Summe und Androhung gerichtlicher Schritte und weiteren Kostenerstattungsforderungen versucht die Zahlungsbereitschaft der Betroffenen zu erhöhen. Auch bei diesem Schreiben handelt es sich um einen Standardschriftsatz, bei dem lediglich die Adress- und Identifikationsdaten auf der ersten Seite variiert werden. Inhaltlich enthält dieses Schreiben keine neuen rechtlichen Argumente.
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» Vollständiger ArtikelErschienen 3. November 2009 auf http://blog.boesel-kollegen.de.
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