"eine völlig unbrauchbare anwaltliche Dienstleistung" ...
Fachanwalt für IT-Recht | 14. Januar 2012 — ... in Form einer Abmahnung gegen das Herunterladen von 304 Audiodateien bescheinigten die Richter des Oberlandesgerichts Düsseld…
Das Oberlandesgericht Düsseldorf hat in einem Beschluss Mitte November 2011 (Az.: I-20 W 132/11) eine wegen angeblicher Urheberrechtsverstöße durch „Filesharing“ von Musikdateien im Internet ausgesprochene Abmahnung als „völlig unbrauchbare anwaltliche Dienstleistung“ bezeichnet.
Es handelt sich bei der Abmahnung, auf die das Gericht Bezug nahm, um einen etwas älteren Schriftsatz einer im Bereich des Urheberrechts sehr bekannten Kanzlei aus Hamburg.
Wie kam es zu den überraschend harschen Worten des OLG Düsseldorf? Eine abgemahnte Beklagte wollte mit einem entsprechenden Antrag PKH, sogenannte Prozesskostenhilfe erlangen. Diese wird allerdings nur gewährt, wenn gewisse Erfolgsaussichten im anstehenden Verfahren zu erwarten sind. Und tatsächlich – die Richter in der Nordrhein-Westfälischen Landeshauptstadt sahen die Ausführungen im Abmahnschreiben als mangelhaft an:
„Vorliegend sind weder die Aktivlegitimation noch der Verstoß hinreichend dargelegt. Das Anbieten von 304 Audiodateien zum Herunterladen stellt alleine noch keinen Urheberrechtsverstoß da. Nicht jedes Angebot einer Audiodatei zum Herunterladen verletzt fremde Urheberrechte.“
Weiter heißt es in dem Beschluss, dass eine „Abmahnung, die den Verstoß nicht erkennen lässt und auch den bereitwilligsten Schuldner nicht in die Lage versetzt, eine wirksame Unterlassungsverpflichtungserklärung abzugeben, eine völlig unbrauchbare anwaltliche Dienstleistung darstellt. […] In einem solchen Fall kann der Dienstberechtigte die Zahlung des Honorars verweigern oder die Rückerstattung des bereits gezahlten Honorars verlangen.“
Jegliche Abmahnkosten-Erstattungsansprüche bestehen also nicht.
Der vorliegende Fall ist deshalb so erwähnenswert, weil gerade bei Urheberrechtsverletzungen im Internet deutsche Gerichte bislang überwiegend den Eindruck gemacht haben, „Abmahner-freundlich“ zu sei…
» Vollständiger ArtikelErschienen 21. Januar 2012 auf http://www.it-recht-deutschland.de.
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