Urheberrechte an NS-Zeitungen aus den Jahren 1933–1938 abgelaufen

Der Freistaat Bayern hat keine urheberrechtlichen Ansprüche, mit denen er den Neudruck und die Verbreitung der Zeitungen „Völkischer Beobachter“ und „Der Angriff“ aus den Jahren 1933–1938 verbieten kann. Den „Herausgebern“ Hitler und Goebbels kommt mangels eigener schöpferisch Leistung kein Urheberrecht zu; soweit dem Eher-Verlag selbst nach damaligem Recht Urheberrechte zukamen, sind diese 70 Jahre nach Erstveröffentlichung der jeweiligen Zeitungen und damit für die Jahrgänge 1933–1938 abgelaufen. (LG München I, Urt. v. 25. 3. 2009 – 21 O 1425/09)

Die 21. Zivilkammer des LG München I hat einen Verbotsantrag des Freistaates Bayern gegen einen englischen Verleger weitgehend zurückgewiesen. Der verklagte Verleger ist Herausgeber der „Zeitungszeugen”. Dabei handelt es sich um eine Publikation, mit der über Zeitschriftenhändler Nachdrucke verschiedener Zeitungen aus den Jahren 1933 bis 1945 jeweils zu einem seinerzeit aktuellen Thema wie dem Reichstagsbrand oder der Machtübernahme der NSdAP verbreitet werden. Diese Zeitungsausgaben finden sich in einem „Zeitungsmantel“, der seinerseits Kommentare und Hintergrundberichte zu dem jeweiligen Thema enthält. Den ersten beiden Ausgaben der „Zeitungszeugen“ au…

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Themen: Rechtsprechung (d) , Zeitungen
Rechtsgebiet: Urheberrecht

Erschienen 23. Juni 2009 auf http://log.handakte.de/.

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