Urheberrecht und unbekannte Nutzungsarten: Widerspruchsfrist 31.12.2008

Mit dem zweiten Korb der Urheberrechtsnovelle wurden die Verwertungsgesellschaften auch mit der Wahrnehmung der Urheberrechte für neue, noch unbekannte Nutzungsrechte betraut und zwar für alle ab 1965 geschaffenen Werke.

Wer dies als Urheber nicht will, dem räumte die Urheberrechtsnovelle ein einjähriges Widerrufsrecht ein. Diese Frist läuft jetzt zum Jahreswechsel aus. Wer also sein Urheberrecht für diese unbekannten Nutzungsarten seiner zwischen 1965 und 2007 geschaffenen Werke selbst wahrnehmen will, muss sich sputen, es bleiben nur noch zwei Tage bis zum 31.12. für den Widerspruch, um sein Urheberrecht zurück zu rufen! [via <<>Archivalia]

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Rechtsgebiet: Urheberrecht

Erschienen 29. Dezember 2008 auf http://www.rechtslupe.de.

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