Liegt eine Urheberrechtsverletzung bei einem Bild im Bild vor
Blog für Gewerblichen Rechtsschutz | 25. Februar 2011 — Dem Urheber eines Werkes wird von Gesetzes wegen ein Ausschließlichkeitsrecht an seinem Werk eingeräumt, das heißt, dieser ha…
Der Urheber eines Werkes hat das alleinige Bestimmungsrecht darüber, wie, wo und wann sein geschaffenes Werk benutzt und verwendet wird. Dem Urheber ist es aber möglich, die Nutzungsrechte Dritten gegen Zahlung einer sogenannten Lizenzgebühr einzuräumen. Verwendet der Dritte das urheberrechtlich geschützte Werk ohne Zustimmung des Urhebers oder Lizenzgebers, so resultieren daraus insbesondere der Unterlassungsanspruch und der Kostenerstattungsanspruch. Dass es in der Folge einer Abmahnung und Abgabe einer sogenannten Unterwerfungserklärung wichtig ist, dass streitgegenständliche Werk vollständig zu entfernen, zeigt der nachfolgende Fall.
1. Das Amtsgericht München hatte jetzt einen Fall zu entscheiden, bei dem die spätere Klägerin Inhaberin der ausschließlichen Nutzungsrechte für urheberrechtlich geschützte Stadtpläne war. Diese räumte auf ihrer Seite die Möglichkeit ein, diese Ausschnitte aus den Karten gegen Zahlung einer entsprechenden Gebühr auf anderen Internetseiten zu verwenden. Der spätere Beklagte stellte einen solchen Kartenausschnitt auf seiner Webseite ein, ohne allerdings durch entsprechende Zahlung der Lizenzgebühr eine Einwilligung der späteren Klägerin zu besitzen. Als die spätere Klägerin diesen Umstand bemerkte, machte diese ihre Ansprüche im Rahmen einer urheberrechtlichen Abmahnung geltend. Auf diese Abmahnung hin entfernte der spätere Beklagte den Link, ohne allerdings das urheberrechtlich geschützte Werk auf seinem Server zu löschen. Später stellte die spätere Klägerin fest, dass jedoch der entsprechende Kartenausschnitt über eine Suchmaschine weiterhin abrufbar war. Daraufhin mahnte diese erneut den Verstoß ab und verlangte neben dem Schadensersatz auch die hierdurch angefallenen Rechtsanwaltsgebühren. Allerdings verweigerte der spätere Beklagte die Zahlung, sodass Klage erhoben wurde.
2. Das Amtsgericht München hat mit Urteil vom 31.03.2010 unter dem Aktenzeichen 161 C 15642/09 den Beklagten zur Zahlung verurteilt. Begründet wurde die Entscheidung damit, dass der Beklagte durch das Speichern des Kartenausschnitts auf de…
» Vollständiger ArtikelErschienen 6. Mai 2011 auf http://www.blog-fuer-gewerblichen-rechtsschutz.de.
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