Urheberrecht: OLG München zur Kostenberechnung bei Auskunftsanträgen nach § 101 Abs. 9 UrhG

Das Oberlandesgericht München hatte darüber zu entscheiden, wie die Kosten eines Auskunftsantrages nach § 101 Abs. 9 UrhG zu berechnen sind.

Gemäß § 128e Abs. 1 Nr. 4 KostO entsteht pro Antrag eine Festgebühr von 200,00 €. Streitig war, was als Antrag zu werten ist.

Das Landgericht München I hatte zuvor einem Urheberrechtsinhaber den beantragten Auskunftsanspruch zugestanden. Das betroffene Werk war unter sechs verschiedenen Hash-Werten angeboten worden, was aus dem Auskunftsantrag hervorging.

Das Landgericht berechnete daraufhin eine Gebühr von 1.200,00 €, mithin pro Hashwert jeweils eine Festgebühr. Das OLG hob diese Entscheidung auf. Es stellte einzig auf die Antragsschrift ab und nahm das Vorliegen nur eines Antrags an. Die zu erstattende Gebühr …

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Themen: Kosten , It-recht , Filesharing , Auskunftsanspruch , Landgericht , Hash
Rechtsgebiet: Internetrecht

Erschienen 19. Oktober 2010 auf http://www.bella-ratzka.de.

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