Urheberrechtsschutz für Musik-Samples
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Der von Sabrina Setlur gesungene und von Pelham / Haas komponierte Titel “Nur mir” darf nicht weiter verkauft werden, weil er unerlaubt Samples der Musikgruppe “Kraftwerk” enthält. Dies entschied das Oberlandesgericht Hamburg mit Urteil vom 17.08.2011 (OLG Hamburg, 5 U 48/05).
Die Kläger im Verfahren vor dem Urheberrechtssenat des Hanseatischen Oberlandesgerichts sind Mitglieder der Musikgruppe „Kraftwerk“. 1977 erschien deren Tonträger „Kraftwerk – Trans Europa Express“, auf dem sich auch der Titel „Metall auf Metall“ befindet. Die neben den Komponisten ebenfalls verklagte Pelham GmbH veröffentlichte im Jahr 1997 zwei Tonträger mit dem Hip-Hop-Stück “Nur mir”. Interpretiert wurde das Musikstück von Sabrina Setlur, die an diesem Rechtsstreit allerdings nicht beteiligt war.
Die Kläger behaupten, die Beklagten hätten urheberrechtswidrig eine etwa zwei Sekunden lange Rhythmussequenz aus dem Titel „Metall auf Metall“ elektronisch kopiert („gesampelt“) und dem Titel „Nur mir“ in fortlaufender Wiederholung unterlegt.
Bereits 2004 verbot das Landgericht Hamburg den Beklagten, die Aufnahmen weiter in den Verkehr zu bringen. Außerdem wurde festgestellt, dass die Beklagten den Klägern gegenüber zum Schadensersatz verpflichtet sind. Die gegen das Urteil eingelegte Berufung wies das Hanseatische Oberlandesgericht 2006 zurück. Auf die Revision der Beklagten hob jedoch der Bundesgerichtshof 2008 das Berufungsurteil auf und verwies die Sache zurück an das Oberlandesgericht.
Zutreffend habe das Oberlandesgericht Hamburg entschieden, dass die Beklagten mit dem Sampling in das Tonträgerherstellungsrecht der Klägerin eingegriffen haben. Ein Eingriff in das Recht des Tonträgerherstellers sei bereits dann gegeben, wenn einem Tonträger kleinste Tonpartikel entnommen würden. Zu prüfen sei von dem Oberlandesgericht allerdings noch, ob die Beklagten sich möglicherweise auf das im Urhebergesetz geregelte Recht zur freien Benutzung berufen könnten. Danach darf ein selbständiges Werk, das in freier Benugzung des Werkes eines anderen geschaffen worden ist, ohne Zustimmung des Urhebers des benutzten Wekres verwendet werden. Aus dem Sinn des Rechts zur freien Benutzung, nämlich die Fortentwicklung des Kulturschaffens zu ermöglichen, ergebe sich allerdings auch dessen Grenze: Eine freie Benutzung komme dann nicht in Betracht, wenn derjenige, der eine fremde Ton- oder Klangfolge für eigene Zwecke übernehme, hierauf nicht angewiesen sei, weil er selbst in der Lage wäre, die entnommene Sequenz herzustellen.
Nun hat das Oberlandesgericht Hamburg nach der Zurückverweisung durch den Bundesgerichtshof mit Urteil vom 17.08.2011 die Berufung gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg erneut zurüc…
» Vollständiger ArtikelErschienen 19. August 2011 auf http://www.dopatka.eu.
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