Urheberrecht: Keine mehrfache Beratungshilfe für mehrfache Abmahnungen (wieder einmal)
Das Problem ist bekannt: Der Mandant wird mehrfach abgemahnt. Da er finanziell nicht leistungsfähig genug ist, einen Anwalt selbst zu bezahlen, geht er zu seinem Amtsgericht um Beratungshilfe zu bekommen. Er beantragt diese für jede Abmahnung gesondert, erhält jedoch nur einen Berechtigungsschein. Gleiches passiert auch, wenn Anwälte für ihre Mandanten in solchen Fällen Beratungshilfe beantragen.
Die Begründung in vielen Fällen: Mehrere zeitgleich ergangene Abmahnungen stellen eine zusammenhängende Angelegenheit dar. Also sei nur einmal Beratungshilfe zu gewähren.
In einem mir aktuell vorliegenden Fall beruft sich der Rechtspfleger des Amtsgerichtes auf eine Entscheidung des Amtsgerichtes Halle / Saale (Az: 103 II 6668/10):
?? Im vorliegenden Fall betreffen beide Verfahren Abmahnungen, der der Antragsteller wegen Downloads aus dem Internet bekommen hat. Es geht also in beiden Fällen um die gleiche Rechtsmaterie. Beide Beratungshilfeanträge datieren auf denselben Tag. Daher ist nach der genannten Rechtsprechung, an der das Gericht festhält, auch dann von einer einheitlichen Angelegenheit auszugehen, wenn in beiden Verfahren unterschiedliche Rechtsprobleme zu beantworten sind und wenn der Rechtsanwalt mehrere Schreiben fertigen muss. Unerheblich ist auch, dass vorliegend die Abmahnungen von zwei verschiedenen Rechtsanwälten bzw. zwei verschiedenen Rechteinhabern stammen und dass eine Abmahnung einen Film und eine Abmahnung ein Computerspiel betraf. Dies lässt den sachlichen und zeitlichen Zusammenhang der Verfahren nicht entfallen.
Das Amtsgericht Halle stellt offenbar einzig auf die Rechtsmaterie und den Zeitpunkt der Antragstellung ab. Diese Auffassung ist jedoch m.E. falsch.
Außerhalb der Beratungshilfe dürfte es unstreitig sein, dass die Tätigkeit eines Anwalts im Hinblick auf jede einzelne Abmahnung eine gesonderte Angelegenheit im Sinne des Vergütungsrechtes darstellt. Die maßgeblichen §§ 16ff RVG lassen jedenfalls keine andere Feststellung zu. Jede einzelne Abmahnung kann zu einem gesonderte Klageverfahren (sei es auf Unterlassung oder auf Kostenerstattung) führen.
Warum sollte im Falle von Mandanten, die nach wirtschaftlichen Voraussetzungen Anspruch auf Beratungshilfe haben, etwas anderes gelten?
Mehrere Abmahnungen können grundsätzlich auch zu mehreren Klageverfahren führen. Dies gilt unzweifelhaft immer, wenn verschiedene Anwälte abmahnen oder verschiedene Rechteinhaber hinter den Abmahnungen stehen. Aber selbst wenn eine Anwaltskanzlei für nur einen einzigen Rechteinhaber mehrere Rechtsverletzungen abmahnt, können in diesen Sachen mehrere Klagen entstehen. Und selbstverständlich können auch die Handlungsweisen, die der Anwalt empfie…
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