Urheberrecht: Oscar verlängert die relevante Verwertungsphase
Bella & Ratzka Rechtsanwälte | 26. Juli 2011 — Unabhängig von der hier dargestellten Entscheidung vertritt ein Teil der Rechtsprechung bisher die Auffassung, dass für das g…
Das Landgericht München I hat mit Beschluss vom 12.07.2011, Az.: 7 O 1310/11, festgestellt, dass derjenige, der einen Musiktitel mit uneingeschränkter Qualität zum Download im Internet bereitstellt, im gewerblichen Ausmaß im Sinne von § 101 UrhG handelt. In einem solchen Fall bestünde somit ein Auskunftsanspruch des Urheberrechtsinhabers.
Diese Entscheidung stellt sich gegen die in letzter Zeit häufiger gewordenen Entscheidungen anderer Gerichte, die das gewerbliche Ausmaß im Sinne von § 101 UrhG insbesondere am Zeitpunkt der Rechtsverletzung im Hinblick auf die sogenannte relevante Verwertungsphase festgemacht haben. Das LG München I hat sich auf das Merkmal “uneingeschränkte Qualität” gestützt.
Frage: Was ist das???
Die meisten werden wissen, dass man beispielsweise CDs in MP3 Dateien umwandeln kann und hierfür unterschiedliche Datenraten in Betracht kommen. Zwischen 72 kbit pro Sekunde und 245 kbit liegen die Raten. Je höher die Datenrate umso besser ist die Qualität (ok, ab 128 kbit aufwärts sind die hörbaren Unterschiede marginal). Wo wird die Grenze gezogen? Oder meint das LG München I, dass derjenige im gewerblichen Ausmaß handelt, der selbst runtergeladene Titel ohne Veränderung der Qualität wieder anbietet?
Vor allem, will das LG München nunmehr im Auskunftsverfahren prüfen, welche Qualität die angebotenen Dateien aufweisen? Wird hierzu Vortrag seitens der Rechteinhaber bei Beantragun…
» Vollständiger ArtikelErschienen 25. Juli 2011 auf http://www.bella-ratzka.de.
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