Urheberrecht: Design einer Eingabemaske

Das OLG Karlsruhe hat in seinem Urteil von 14.04.2010 (Az. 6 U 46/09) entschieden, dass das Design einer Bildschirmmaske nicht nach § 69a Urhebergesetz (UrhG) als Computerprogramm geschützt ist und im vorliegenden Fall auch nicht nach die notwendige Schöpfungshöhe für den Schutz nach § 2 Abs. 1, Nr 7 UrhG besitzt. Nach § 69a UrhG unterliegen Computerprogramme dem gesetzlichen Schutz in jeder Gestalt, einschließlich des Entwurfsmaterials und in allen Ausdrucksformen. Nicht geschützt sind die Ideen und Grundsätze, die einem Element eines Computerprogramms und der entsprechenden Schnittstelle zugrunde liegen. Bezogen auf das Design einer Eingabemaske für die Buchung von Reisen lehnt das Gericht jedoch den Schutz als Computerprogramm ab, weil die Maske an sich nicht als Programm zu werten ist, sondern als schlichte Bildschirmoberfläche, die als Ergebnis eines Programms erzeugt wird. Zu § 69a UrhG führt das Gericht aus: „II. 1. Das Landgericht hat zu Recht angenommen, dass die T.-Maske nicht nach § 69a UrhG als Computerprogramm geschützt ist. § 69a Abs. 1 UrhG definiert als Computerprogramm im Sinne des UrhG Programme in jeder Gestalt, einschließlich des Entwurfmaterials. Diese Fassung des Gesetzes geht auf Erwägungsgrund 7 der Richtlinie 91/250/EWG (GRUR Int 1991, 545) zurück. Danach soll für die Zwecke dieser Richtlinie der Begriff „Computerprogramm“ Programme in jeder Form umfassen, auch solche, die in Hardware integriert sind. Es kommt daher nicht darauf an, in welcher Form ein Programm gespeichert ist oder in welcher Programmiersprache es verfasst ist. Nach § 69a Abs. 2 Satz 1 UrhG gilt der gewährte Schutz für alle Ausdrucksformen eines Computerprogramms, also unabhängig davon, ob es im Quellcode oder im Objektcode vorliegt oder etwa als Programmausdruck. Dagegen sind Ergebnisse, die durch ein Programm erzielt werden, nicht nach § 69a UrhG geschützt. Um ein solches Ergebnis eines Computerprogramms handelt es sich aber bei einer Benutzeroberfläche. Mit diesem Begriff wird die textlich-graphische Gestaltung der Bildschirmoberfläche bezeichnet, wie sie durch das Computerprogramm erzeugt wird, und damit das, was der normale Anwender auf dem Computerbildschirm sieht, wenn er das Programm benutzt. Um eine solche Benutzeroberfläche handelt es sich auch bei der T.-Buchungsmaske.“ „[...] Die Bildschirmoberfläche wird durch das Computerprogramm erzeugt, stellt selbst aber kein Computerprogramm oder ein Teil desselben dar und kann daher auch nicht als dessen Ausdrucksform angesehen werden. Das zeigt sich daran, dass eine identische Bildschirmoberfläche durch unterschiedliche Programme erzeugt werden kann. Um Ausdrucksformen des Programms i.S. des § 69a Abs. 2 Satz 1 UrhG handelt es sich etwa bei dem Quellcode, dem Objektcode oder auch einem Ausdruck des Programms in Schriftform.“ „[...] aa) Der Klägerin ist allerdings darin zuzustimmen, dass ein Computerprogramm grundsätzlich in jedem Stadium seiner Entwicklung dem Urheberrechtsschutz zugänglich ist, soweit…

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Themen: Element , Buchung

Erschienen 23. April 2010 auf http://www.ra-quandel.de/Blog/Blog.html.

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