Urheberrecht und Bildung
Vor eingen Tagen habe ich über ein Urteil des OLG Stuttgart berichtet, das der Fernuniversität Hagen verbietet, ihren Studierenden im
Rahmen einer geschlossenen Benutzergruppe Auszüge aus einem Lehrbuch als PDF-Datei zur Verfügung zu stellen. Damit steht das Konzept
der “digitalen Semesterapparate” in Frage, das an zahlreichen Hochschulen praktiziert wird.
Dass das geltende Urheberrecht den Bereich Unterricht, und spürbar
beeinträchtigt, ist ein Umstand, der in das Zentrum der aktuellen Urheberrechtsdiskussion gerückt werden muss.
Diese Debatte scheint nunmehr zaghaft auch zu beginnen. Das Projekt IUWIS (Infrastruktur Urheberrecht für Bildung und Wissenschaft)
und der Informationswissenschaftler Rainer Kuhlen haben sich vor dem Hintergrund der Entscheidung des OLG Stuttgart mit lesenswerten
Beiträgen zu Wort gemeldet. IUWIS meint, das Urteil des OLG Stuttgart würde der Piratenpartei eine Steilvorlage für eine
bildungspolitische Profilierung bieten, bei der sie ihrem allgemeinen Themenfeld weitgehend treu bleiben könnte. Kuhlen fordert mit
deutlichen Worten ebenfalls ein Handeln und Eingreifen der Politik.
Hieran anknüpfend möchte ich skizzieren, was zu tun wäre. Dreh- und Angelpunkt der Entscheidung des OLG Stuttgart und der hiesigen
Debatte ist die Vorschrfit des § 52a UrhG. Diese Vorschrift – die ohnehin bis zum 31.12.2012 befristet ist – wurde durch das Gesetz
zur Regelung des Urheberrechts in der Informationsgesellschaft vom 10.09.2003 in das Urheberrechtsgesetz eingefügt. Laut der
amtlichen Begründung wollte der Gesetzgeber Unterricht und Wissenschaft in begrenztem Umfang die Nutzung moderner
Kommunikationsformen ermöglichen. Dieses Ziel wurde angesichts der äußerst engen Fassung des § 52a UrhG allerdings nicht erreicht,
wie die Entscheidung des OLG Stuttgart zeigt.
Wie beispielsweise auch beim Urhebervertragsrecht – einer weiteren Baustelle des Urheberrechts – existierte zunächst ein
Gesetzesentwurf der Bundesregierung, der wesentlich ambitionierter war als die letztendlich verabschiedete Gesetzesfassung. Der
Regierungsentwurf sah die Möglichkeit der Zugänglichmachung ganzer Werke zu Unterrichtszwecken vor. Nachdem vor allem die
Verlegerlobby gegen diese geplante Regelung Sturm lief, wurde der Regierungsentwurf anschließend im Rechtsausschuss des Bundestages
auf die stark abgeschwächte Fassung des § 52a UrhG zusammengestutzt.
Im Regierungsentwurf lauete die Formulierung:
Zulässig ist, veröffentlichte Werke
1. zur Veranschaulichung im Unterricht ausschließlich für den bestimmt abgegrenzten Kreis von Unterrichtsteilnehmern oder 2.
ausschließlich für einen bestimmt abgegrenzten Kreis von Personen für deren eigene wissenschaftliche Forschung
öffentlich zugänglich zu machen (…)
Demgegenüber lautet die geltende gesetzliche Regelung des § 52a UrhG f…
» Vollständiger Artikel