(Urheberrecht Berlin) Abmahnung der Kanzlei Rasch für EMI: „Best of“ von Helene Fischer
Die Kanzlei aus München mahnt zurzeit im Auftrag der
Firma EMI Germany GmbH & Co KG, 50827 Köln ab.
Hintergrund sind behauptete Urheberrechtsverletzungen im Rahmen der Zurverfügungstellung urheberrechtlich geschützter Werke über
Tauschbörsen (p2p). Gegenstand der ist
das Album
„Best of „ der Künstlerin Helene Fischer
Verlangt wird von den Anschlussinhabern die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung, die Zahlung von Rechtsanwaltskosten
und Schadenersatz. Dem Abgemahnten wird ein Vergleichsangebot von 1.200,00 EUR unterbreitet.
Behauptet wird, dass das Album über den Internetanschluss des Abgemahnten zum Download angeboten wurde. Weiterhin wird darauf
hingewiesen, dass unabhängig von der tatsächlichen Tatbegehung, der Rechtinhaberin erhebliche Ersatzansprüche zustünden, da der
Abgemahnte jedenfalls zur Erstattung der Rechtsverfolgungskosten und der hierzu erforderlichen Aufwendungen gemäß § 97 a UrhG
verpflichtet sei.
Ob der Anschlussinhaber jedoch auf Schadenersatz oder für die Kosten der Abmahnung haftet, hängt vom Einzelfall ab. Ein Hinweis
bietet die aktuelle Entscheidung vom BGH vom 12. Mai 2010:
Der BGH schließt darin eine Haftung des Anschlussinhabers für Schadenersatzansprüche des Rechteinhabers nicht generell aus.
Grundsätzlich besteht nämlich zunächst eine Vermutung dafür, dass der Anschlussinhaber für die Verletzungshandlung verantwortlich
ist.
Folge ist, dass der Anschlussinhaber nunmehr vortragen muss, dass eine andere Person die Rechtsverletzung begangen hat. Gelingt ihm
dies, käme eine täterschaftliche Haftung nicht in Betracht. Der BGH hat insoweit die zum ergangenen Grundsätze über wettbewerbsrechtliche Verkehrspflichten,
sowie die zu Ebay- Accounts ergangene Entscheidung „Halzband“ (BGHZ 180, 134) auf WLAN-Anschlüsse nicht angewendet. Ebenso scheidet
nach BGH mangels Vorsatz eine Haftung als Mittäter aus.
Nach der Entscheidung des BGH konnte in dem hier entschiedenen Fall der Anschlussinhaber jedoch als Störer auf Unterlassung in
Anspruch genommen werden, da er (sein Anschluss war ungesichert) sein Prüfungspflichten nicht ausreichend wahrgenommen hatte.
Folgt man der Argumentation des BGH, so besteht somit keine generelle und „automatische“ Haftung. Der BGH setzt somit eine Verletzung
von Prüfungspflichten voraus, die erst zu einer Haftung führt. Danach haben Privatpersonen die Pflicht, auf zumutbare Weise zu
prüfen, ob der Anschluss durch angemessene Sicherungsmaßnahmen hinreichend dagegen geschützt ist, von außenstehenden Dritten für die
Begehung von Rechtsverletzungen missbraucht zu werden. Was zumutbar ist, bestimme sich zunächst nach den jeweiligen technischen
Möglichkeiten, wobei der Anschlussinhaber nur verpflichtet sei, die im Zeitpunkt des Kaufs des Routers für den privaten Bereich
marktüblichen Sicherungen einzusetzen.
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