(Urheberrecht Anwalt Berlin) BGH vom 5.10.10 Kunstausstellung im Online-Archiv (I ZR 127/09)
Im März 2011 veröffentlichte der BGH eine wichtige Entscheidung zur Berichterstattung über Kunstaustellungen. Urheberrechtlich
geschützte Abbildungen dürfen demnach nur solange öffentlich zugänglich gemacht werden, solange die Veranstaltung noch als
Tagesereignis anzusehen ist.
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
I ZR 127/09 Verkündet am: 5. Oktober 2010
Führinger
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
Kunstausstellung im Online-Archiv
UrhG §§ 19a, 50
Wird im Rahmen der Online-Berichterstattung über eine Veranstaltung berich-
tet, bei der urheberrechtlich geschützte Werke wahrnehmbar werden (hier: Be-
richt über eine Ausstellungseröffnung), dürfen Abbildungen dieser Werke nur so
lange als Teil dieser Berichterstattung im Internet öffentlich zugänglich gemacht
werden, wie die Veranstaltung noch als Tagesereignis angesehen werden
kann.
BGH, Urteil vom 5. Oktober 2010 – I ZR 127/09 – LG Braunschweig
AG Braunschweig
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Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhand-
lung vom 5. Oktober 2010 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Bornkamm
und die Richter Pokrant, Prof. Dr. Büscher, Dr. Schaffert und Dr. Koch
für Recht erkannt:
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil der 9. Zivilkammer
des Landgerichts vom 12. August 2009
aufgeho-
ben.
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Amtsgerichts
Braunschweig vom 27. August 2008 wird zurückgewiesen.
Die Kosten der Rechtsmittel werden der Beklagten auferlegt.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Die Klägerin ist die Verwertungsgesellschaft Bild-Kunst. Sie nimmt in
Deutschland die urheberrechtlichen Befugnisse der ihr angeschlossenen Urhe-
ber an Werken der bildenden Künste wahr. Die Beklagte verlegt die “B.
“, die “S. “ und die “W. “.
In diesen Zeitungen werden auch Berichte über anstehende Ausstellungen ver- </…
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