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Urheberrecht an der Mauer

am 14.10.2004 von http://k.lenz.name/LB/d/

Jeremy Phillips diskutiert in seinem IPKat blog das Projekt, einen Teil der Mauer dauernd wieder aufzubauen, und wirft dabei die Frage auf, ob dies nicht eine Urheberrechtsverletzung sei.

Zur Antwort stelle man sich folgenden (glücklicherweise nur theoretischen) Fall vor. Terroristen besetzen eine Schule in London. Ehe die Polizei reagieren kann, erschießen sie über hundert Schüler und Lehrer. All dies zeichnen sie auf Video auf und verbreiten das betreffende Video über das Internet. Die Internet-Seite einer Boulevard-Zeitung stellt eine Kopie dieses Videos in die eigene Seite ein.

Es würde mich überraschen, wenn ein englisches Gericht dies als strafbare Verletzung eines Urheberrechtes der Terroristen werten würde.

Ebenso würde es mich überraschen, wenn ein deutsches Gericht ein Urheberrecht an der architektonischen Gestaltung der Mauer anerkennen sollte.

Wenn man die Frage aber einmal ernst nimmt, ist die Antwort gar nicht so einfach.

Dabei ist der Ausgangspunkt § 2 Nr. 4 Urheberrechtsgesetz, wonach Werke der Baukunst geschützt sind. In dieser Fallgruppe gelten geringe Anforderungen an die hinreichende Individualität, weil für Bauwerke kein Geschmacksmusterschutz möglich ist (Dreier/Schulze, 182 zu § 2). So hat bereits das OLG Frankfurt den Urheberrechtsschutz für die konkrete Gestaltung einer Friedhofsmauer bejaht (GRUR 1992, 699, Friedhofsmauer).

Hier liegt natürlich der Einwand nahe, dass bei der ursprünglichen Mauer der Gebrauchszweck (Flüchtlinge zu töten) im Vordergrund stand und ästhetische Gesichtspunkte eher nachrangig gewesen sein dürften (vgl. Dreier/Schulze, 183 zu § 2). Damit liegt bereits die Schutzfähigkeit eher fern.

Wenn man diese aber doch annimmt, kommt das eigentlich interessante Problem. Was steht eigentlich dem urheberrechtlichen Schutz von Werken im Wege, die selbst rechtswidrig sind (z.B. wegen Verstoßes gegen § 184a StGB) oder - wie das Video in dem theoretischen Fall oben - von den Tätern bei einer Straftat angefertigt werden?

Für das Zivilrecht allgemein entzieht § 134 BGB den Parteien von Rechtsgeschäften den Schutz der Rechtsordnung, wenn sie gegen gesetzliche Verbote verstoßen.

Wo ist die Parallele zu § 134 BGB im Urheberrechtsgesetz? Ich kann eine ausdrückliche Vorschrift hierzu nicht finden. Der BGH (GRUR 1995, 673, 675, Mauer-Bilder) erklärt dann auch Gesetzes- oder Sittenwidrigkeit für unerheblich, ohne dies lange zu begründen (dem BGH folgend Loewenheim, Handbuch des Urheberrechts, § 6 Rdnr. 28, ebenfalls ohne nähere Begründung). Dabei war die Gesetzeswidrigkeit in dem betreffenden Fall allerdings nur darin begründet, dass die Urheber Graffiti auf die ihnen nicht gehörende Mauer aufgesprüht und damit fremdes Eigentum verletzt haben. Dies mag möglicherweise anders zu beurteilen sein, wenn die Graffiti obendrein auch noch einen gesetzeswidrigen Inhalt gehabt hätten.

Ich halte das für bemerkenswert. § 134 BGB dient dem Zweck, einen Wertungswiderspruch zu vermeiden. Der Gesetzgeber kann nicht auf der einen Seite etwas als strafbar verbieten und gleichzeitig vertragliche Pflichten zu dem verbotenen Verhalten anerkennen.

Warum kann der Gesetzgeber dann aber ein Urheberrecht anerkennen, wenn das Werk selbst z.B. nach § 184a StGB verboten ist? Zweck des Urheberrechtes ist es, einen Anreiz zum Schaffen von Werken zu bieten. Zweck des Strafrechts ist es, einen Anreiz zum Unterlassen eben dieser sozialschädlichen schöpferischen Tätigkeit zu bieten. Der Widerspruch ist nicht anders als im Fall von § 134 BGB.

Wenn man aber dem BGH und Loewenheim folgen will, ist es für die Beurteilung irrelevant, ob die Mauer in ihrer ursprünglichen Gestalt rechts- und sittenwidrig war. Es kommt dann nur auf den oben genannten Gesichtspunkt der hinreichenden Individualität bei der Gestaltung an.

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