Urheberrecht: AG Frankfurt zur Deckelung für Abmahnkosten auf 100 € gemäß § 97a Abs. 2 UrhG

Die Deckelung der Abmahnkosten auf 100 € gemäß § 97a Abs. 2 UrhG ist Gegenstand vielfältiger Diskussionen. Die Rechtsprechung zu dieser Norm ist vergleichsweise dünn gesät. Insbesondere Abmahner in Filesharing-Fällen führen regelmäßig an, dass eine solche Kostendeckelung nicht in Betracht kommt.

Im Hinblick auf Abmahnungen wegen der unerlaubten Verwendung urheberrechtlich geschützter Grafiken hat nunmehr das Amtsgericht Frankfurt (Urteil vom 01.03.2011, Az.: 31 C 3239/10 – 74) entschieden, dass die Kostendeckelung nicht in Betracht kommt, wenn der Rechteinhaber umfangreiche Nachforschungen anstellen mußte, um zweifelsfrei festzustellen, ob der Abgemahnte die Rechtsverletzung auch begangen hat.

Darüber hinaus stellte das AG Frankfurt fest, dass im zu entscheidenden Fall auch die Tatsache, dass die Internetseite, auf der die Grafik verwendet wurde, mit kommerziellen Seiten verlinkt ist, dazu führt, dass das Tatbestandsmerkmal “außerhalb des geschäftlichen Verkehrs” gerade nicht mehr erfüllt sei. Dies gelte auch, obwohl die Seite selbst ggf. nicht kommerzieller Natur ist.

Die Entscheidung muss sich m.E. erhebliche Kritik gefallen lassen. Zum einen wird die Kürze der Entscheidung wohl kaum deren eigentlicher Bedeutung gerecht. Das AG hat es insbesondere unterlassen darzulegen, wie umfangreich die Nachforschungen waren und in welchem Umfang sie mindestens angestellt werden müssen, um die Kostendeckelung entfallen zu lassen. Diesbezüglich dürfte diese Entscheidung nunmehr für Abmahnkanzleien unter Verweis auf den Ermittlungsaufwand wieder ein weiteres Argument gegen die Kostendeckelung sein.

Auch die Ausführungen zum Handeln außerhalb des geschäftlichen Verkehrs sind kaum nachvollziehbar. In aller Konsequenz zu Ende gedacht dürfte dies bedeuten, dass jedwede Verlinkung mit kommerziellen Seiten, auch z.B. durch Werbebanner etc., dazu führen würde, dass der Ho…

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Erschienen 20. April 2011 auf http://www.bella-ratzka.de.

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