Urheberrecht: AG Düsseldorf beschränkt Streitwert auf 2500 € und lehnt § 97a Abs. 2 UrhG bei Filesharing-Fällen ab
Das AG Düsseldorf (Urteil vom 05.04.2011, Az.: 57 C 15740/09) hat sich der Rechtsprechung des OLG Frankfurt (dort im Nachgang zur
“Sommer unseres Lebens” Entscheidung des BGH) angeschlossen und bei einer Urheberrechtsverletzung durch Filesharing wegen eines
Musikstückes nur einen von 2.500 €
angenommen.
Diese Entscheidung ist insofern bemerkenswert, als dass die meisten Abmahner immer noch mit Streitwerten von 10.000 € pro Musiktitel
argumentieren, um die zu
rechtfertigen. Allerdings darf nicht vergessen werden, dass es sich lediglich um eine, gemeinsam mit Frankfurt dann zwei
Entscheidungen handelt, denen andere Gericht nicht zwingend folgen müssen.
Ebenso bemerkenswert ist, dass das AG Düsseldorf explizit die Anwendung der Kostendeckelung gemäß § 97a Abs. 2 UrhG auf 100 €
ablehnt, da eine nicht unerhebliche Rechtsverletzung vorliege.
Leider enthält das Urteil keine Ausführungen zur Frage, ob sich das abgemahnte Musikstück zum damaligen Zeitpunkt noch in der
relevanten Verwertungsphase befand. Ginge…
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