Urheberrecht: Wann ein Abgemahnter die Kosten der einstweiligen Verfügung gegen ihn nicht zu tragen hat
Wird ein Internetnutzer bzw. Anschlussinhaber wegen einer Urheberrechtsverletzung (z.B. durch Filesharing) abgemahnt und reagiert er auf diese Abmahnung nicht, so steht dem Urheberrechtsinhaber der Weg der einstweiligen Verfügung zur Durchsetzung seines Unterlassungsanspruches zu. Dies führt in der Regel dazu, dass dem Abgemahnten die Kosten dieses gerichtlichen Verfahrens auferlegt werden, was bei den gängigen Streitwerten im fünfstelligen Bereich eine nicht unerhebliche Kostenbelastung darstellt.
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Das Oberlandesgericht Köln hat nun in einem Fall (Beschluss vom 20.05.2011, Az.: 6 W 30/11) entschieden, dass der Abgemahnte in dieser Konstellation nicht zur Zahlung der gerichtlichen Verfahrenskosten herangezogen werden kann. Was war passiert?
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Der Anschlussinhaber war wegen Verletzung eines einzelnen, konkreten Werkes abgemahnt worden. Der Abmahnung war eine Unterlassungserklärung beigefügt, die sich auf alle Werke des Unterlassungsgläubigers (= Urheberrechtsinhaber) bezog. Sowohl in der Abmahnung wie auch auf der Unterlassungserklärung erfolgte sinngemäß der Hinweis, dass der Abgemahnte nur diese Unterlassungserklärung verwenden dürfe und die Modifizierung dieser Erklärung dazu führen könne, dass die Erklärung unwirksam wird und weitere Kosten auf den Abgemahnten zukommen.
Der Abgemahnte hatte auf die Abmahnung nicht reagiert. Im darauf folgenden Verfahren auf Erlass der einstweiligen Verfügung hatte er den Unterlassungsanspruch anerkannt. Man stritt nunmehr nur noch um die Kosten des Verfahrens auf Erlass der einstweiligen Verfügung. Das OLG Köln war schließlich der Ansicht, dass die Kosten dem Abgemahnten nicht auferlegt werden könnten, denn er hatte keinen Anlaß zur Klage gegeben.
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Die Abmahnung soll dem Abgemahnten einen Weg aufzeigen, die Angelegenheit ohne gerichtliche Inanspruchnahme zu erledigen. Er soll in die Lage versetzt werden, den Unterlassungsanspruch zu erfüllen, ohne dass der Unterlassungsgläubiger ein Gericht bemühen muss. Dabei muss differenziert werden, ob der Abgemahnte Privatperson oder Unternehmer ist. Gegenüber Privatpersonen müssen gewerbliche, anwaltlich vertretene Urheberrechtsinhaber besondere Anforderungen erfüllen.
Der Unterlassungsgläubiger muss die Privatperson in die Lage versetzen, den Unterlassungsanspruch im bestehenden Umfang zu erfüllen. Dabei dürfe er ihn durch “Hinweise” oder sonstige Formulierungen nicht davon abhalten, eine ggf. zu weit gehende Unterlassungserklärung zu modifizieren. Genau dies war jedoch passiert. Dadurch habe der Unterlassungsgläubiger den Abgemahnten von der Anerkennung des tatsächlich bestehenden Unterlassungsanspruches abgehalten.
Reagiert der Abgemahnte auf eine Abmahnung mit derartigen Hinweisen nicht, so kann hierin kein Anlass für eine Klageerhebung liegen. Wird daher, wie vorliegend geschehen, der Unterlassungsanspruch später vollständ…
» Vollständiger ArtikelThemen: Abmahnung , Filesharing , Unterlassungsanspruch , Einstweilige Verfügung , Anwaltskosten , Gerichtskosten , Anerkenntnis , Strafbewehrte Unterlassungserklärung , Verfahrenskosten , Sofortiges Anerkenntnis , Gerichtliche Kosten , § 93 Zpo , Gerichtskosten Urheberrecht
Rechtsgebiet: Internetrecht
Erschienen 6. Juni 2011 auf http://www.bella-ratzka.de.
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