Urheberrecht: 1000 € Schadensersatz für Urheberverletzung bei einem Film

Bei Abmahnungen wegen Rechtsverletzungen, insbesondere bei der Verletzung von Urheberrechten im Internet über sogenannte Peer-to-Peer-Plattformen, stellt sich oft die Frage, ob der geforderte Betrag des mutmaßlichen Gläubigers angemessen oder überhöht ist. Darauf gibt es keine eindeutige Antwort, denn es kommt sowohl darauf an, an welchen Film die mutmaßliche Urheberrechtsverletzung begangen wurde, aber auch darauf an, welcher jeweilige Betrag gefordert wird. Die Ansichten der geschuldeten Höhe divergieren dabei naturgemäß stark zwischen dem mutmaßlichen Verletzer und dem mutmaßlichen Gläubiger. Dass jedoch der entsprechend zu fordernde Betrag für einen Schüler, Studenten oder einen normalen Arbeitnehmer durchaus finanzielle Schwierigkeiten mit sich bringen kann, zeigt eine aktuelle Entscheidung des Landgerichts Hamburg, die nachfolgend aufgegriffen werden soll.

1. Das Landgericht Hamburg hatte jetzt im Rahmen einer gerichtlichen Auseinandersetzung über das Folgende zu entscheiden: Der spätere Kläger war Filmproduzent, der die ausschließlichen Rechte an einem Film innehatte. Im Rahmen von Ermittlungen wegen unerlaubter Verwertungen dieses Films wurde die IP-Adresse des späteren Beklagten festgestellt. Durch entsprechenden Antrag bei Gericht und der darauf erfolgten Auskunft wurde der Inhaber der IP-Adresse zum mutmaßlichen Tatzeitpunkt festgestellt. Im Rahmen einer urheberrechtlichen Abmahnung wurde die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung gefordert. Diese gab aber der spätere Beklagte nicht ab. Der spätere Kläger hat daraufhin im Mahnverfahren die angefallene Rechtsanwaltskosten geltend gemacht. Gegen diesen legte der spätere Be­klagte Widerspruch ein. Im Rahmen der Anspruchsbegründung machte der Kläger neben den Kostenerstattungsanspruch auch den Unterlassungs- und den Schadensersatzanspruch geltend. Als die Klage dem Beklagten bereits zugestellt worden war, gab der Beklagte eine Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung. Daraufhin erklärte der Kläger den Rechtsstreit hin­sichtlich des Unterlassungsbegehrens in der Hauptsache für erledigt, den sich der Beklagte an­schloss. Gestritten wurde letztendlich nur noch über die Höhe der Kosten der Abmahnung und des Schadensersatzanspruches. Hierzu trug der Beklagte vor, er habe nie einen Film des Klägers über seinen Internetanschluss angeboten. Sein Anschluss sei umfassend gesichert. Daher müsse ein Ermittlungsfehler bei der Ermittlung der IP-Adresse vorliegen. Zudem sei er zum maßgeblichen Zeitpunkt bei einem anderen Telekommunikationsunternehmen gewesen. Auch werde die Höhe der geltend gemachten Forderungen bestritten.

2. Das Landgericht Hamburg hat mit Urteil vom 18.03.2011 unter dem Aktenzeichen 310 O 367/10 den Beklagten zur Zahlung der Rechtsanwaltskosten in Höhe von 703,80 € und einer Schadensersatzzahlung in Höhe von 1000 € verurteilt. Begründet wurde die En…

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Themen: Abmahnung , Unterlassungsanspruch , Schadensersatz , Urheber , Unterlassung , Verstoß , Studenten , Films , Landgericht Hamburg , Arbeitnehmer , Eingriff , Angebot , Schutzrechte , Abrufbarkeit
Rechtsgebiet: Urheberrecht

Erschienen 11. Mai 2011 auf http://www.blog-fuer-gewerblichen-rechtsschutz.de.

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