Update zur Weihnachtspost von Urmann + Collegen – Auktion von 69.951 Mahnschreiben

Vor einigen Tagen hatte ich bereits über die nette Weihnachtspost der meist für die P-Branche tätigen Rechtsanwälte Urmann + Collegen berichtet. In diesen netten Schreiben wurden jeweils 1286,60 € gefordert, bestehend aus 250,- € Schadensersatz, 120,- € pauschaler Wertersatz für die angeblichen Ermittlungen und 916,60 € Anwaltskosten aus einem Streitwert von 25.000,- €, zahlbar bis zum 5.12.2011. Diese Zahlungsaufforderung wurde scheinbar mindestens 69.951 mal versandt, den wie Heise Online berichtet, versteigert die Kanzlei U + C diese Forderung aus den genannten 69.951 Mahnschreiben derzeit meistbietend.

Was bedeutet die für die Abgemahnten ? Ist mit einer Klagewelle zu rechnen ?

Ich denke, dass hier nicht mit einer Klagewelle zu rechnen ist. Neben den vielen juristischen Problemen, die für den Erwerber solcher Forderungen in der Geltendmachung derartiger Forderungen stecken (es fängt schon bei dem Nachweis an, dass die angeblichen Anwaltskosten von 916,60 € tatsächlich von den Rechteinhabern an die Kanzlei U + C gezahlt wurden, geht über das Problem des Streitwertes für die Berechnung des Anwaltshonorars bis zum Nachweis des tatsächlichen Ermittlungsaufwandes und der Höhe des Schadensersatzes für P-Filme im Wege der Lizeznanalogie) dürfte allein der wirtschaftliche Aufwand eine solche Klagewelle unwahrscheinlich machen. Dass Prozesskostenrisiko bei der Geltendmachung einer Forderung von 1286,60 € liegt bei 867,35 € (berechnet ohne Vergleich und mit 2 Anwälten) Bei 69.951 Verfahren ist das eine Summe von über 60 Millionen Euro, die der Käufer ins “Risiko” gehen würde. Dabei sind noch nicht einmal irgendwelche Sachverständigenkosten enthalten, die sicherlich bei einer Vielzahl von Verfahren eingeholt werden würden. Selbst wenn der Forderungsinhaber nur Mahnbescheide versenden wollte ohne nach einem Widerspruch in das Verfahren zu gehen müsste dieser bei 32,50 € Gerichtskosten knapp 2,2 Millionen Euro Gerichtskosten vorschießen. Und hätte dabei die Gefahr, dass die Empfänger eines Mahnbescheides nach einem Widerspruch – soweit Sie anwaltlich vertreten sind – trotzdem die Durchführung des streitigen Verfahrens beantragen könnten, mit der Folge, dass der Forderungsinhaber bei einer Rücknahme des Mahnbescheids die Kosten des gegnerischen Anwaltes tragen muss.

Und dieses ganze wirtschaftliche Risiko wird für Forderung eingegangen, deren Höhe äußerst fraglich ist, (siehe obiger Klammerzusatz) während die angeblichen Schuldner -die alle die vorsorgliche Unterlassungserklärung ohne Anerkennung einer Rechtspflicht abgegeben hatten – schon gezeigt hatten, dass Sie zahlungsunwillig sind.

Eine Klagewelle ist daher unwahrscheinlich, eher kann es zur Durchführung von einige “Musterverfahren” kommen, um einerseits die Werthaltigkeit der Forderungen von U + C zu testen und andererseits mit diesen Verfahren die restlichen Schuldner “in Angst und Schreck……

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Themen: Inkasso , Abmahnung , Auktion , It-recht , Filesharing , Unterlassungserklärung , Klage , Streitwert , Schadensersatz , Anwaltskosten , Rechtsanwaltskosten , Heise , Lte , Forderungen , Filme , Gerichtskosten , Prozessrisiko , U+c , 1286 , Urmann Auktion
Rechtsgebiet: Internetrecht

Erschienen 7. Dezember 2011 auf http://mkb-rechtsanwaelte.de/blog/wordpress.

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