Anmerkungen zur Strafbarkeit des Ankaufs der Steuerdaten-CD
strafrechtsblogger | 13. Februar 2010 — Zum Beitrag vom vorvergangenen Dienstag und dem Folgebeitrag, in denen ich die Auffassung vertreten habe, der Ankauf der …
Mein Beitrag zu der Frage des Ankaufs von Bankdaten mutmaßlicher Steuerhinterzieher durch die Bundesregierung hat im Blog eine rege und kontroverse Diskussion ausgelöst. Da hinsichtlich der rechtlichen Würdigung immer wieder verschiedene Dinge durcheinandergeworfen werden, möchte ich die rechtlich relevanten Aspekte einmal am Stück beleuchten. Der "Informant" in der Schweiz hat sich nach meiner Einschätzung strafbar gemacht, indem er sich Geschäftsgeheimnisse einer Bank unbefugt verschafft hat. Gemessen am deutschen Recht verstößt dies gegen die Strafvorschrift des § 17 Abs. 2 UWG, im schweizerischen Wettbewerbsrecht existieren parallele Strafvorschriften. Nachdem der BGH bereits bloße Kundenadressen als Geschäftsgeheimnisse betrachtet, handelt es sich bei Bank- und Kontodaten evident um Geschäftsgeheimnisse. Diese Daten hat sich der "Informant" aus Eigennutz unbefugt verschafft. Nach überwiegender Ansicht in der wettbewerbsrechtlichen Literatur ist es dabei auch unerheblich, dass das Geheimnis möglicherweise einen rechtswidrigen Inhalt hat. Interessant ist dann weiterhin, dass auch die Mitteilung und Weitergabe solcher Daten eine eigenständige Tathandlung darstellt (§ 17 Abs. 2 Nr. 2 UWG). Und an dieser Tathandlung wirkt der deutsche Staat unmittelbar mit, wenn er die Daten ankauft. Daraus folgt zwanglos, dass der deutsche Staat, in Gestalt der konkret handelnden Personen, sich als Gehilfe oder Anstifter an einer Straftat beteiligt. In Betracht kommt zusätzlich auch noch eine Strafbarkeit wegen Ausspähens von Daten (§ 202a StGB), wobei es hier darauf ankommt, wie sich der Täter die Daten konkret verschafft hat und insoweit liegen keine Erkenntnisse vor. Soweit beispielsweise Prantl in der SZ keine rechtlichen Probleme sieht, so liegt das daran, dass er nur von Diebstahl und Hehlerei spricht und die tatsächlich einschlägigen Strafvorschriften erst gar nicht erwähnt. Eine ganz andere Frage ist es dann, ob sich aus diesem rechtswidrigen und sogar strafbaren Verhalten des deutschen Staates ein sog. Beweisverwertungsverbot ergibt, ob also die gewonnenen Erkenntnisse in einem Steuerstrafverfahren verwertet werden dürfen. Diese Frage ist umstritten. Nachdem einige Gerichte ein sog. Beweisverwertungs…
» Vollständiger ArtikelErschienen 3. Februar 2010 auf http://www.internet-law.de/.
strafrechtsblogger | 13. Februar 2010 — Zum Beitrag vom vorvergangenen Dienstag und dem Folgebeitrag, in denen ich die Auffassung vertreten habe, der Ankauf der …
Internet-Law | 1. Februar 2010 — Die Bundesregierung soll und wird eine CD ankaufen, die (angeblich) Daten von 1500 deutschen Steuersündern enthält. Die vertraulic…
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Bella & Ratzka Rechtsanwälte | 4. Februar 2010 — Die Steuersünder-CD macht derzeit erhebliche Schlagzeilen. Offensichtlich hat ein Unbekannter in der Schweiz eine CD mit Daten …
Rechthaber | 30. November 2010 — Das Bundesverfassungsgericht sieht keine verfassungsrechtlichen Bedenken bei der Verwertung von Daten der „Liechtenstein CD“ du…
Praxis IT-Recht | 31. August 2010 — (von Rechtsanwalt Regnery, Fachanwalt für IT-Recht u. Gewerblicher Rechtsschutz / Berlin) Der BGH hat mit Beschluss vom 14.01…
strafrechtsblogger | 2. Februar 2010 — Zum neuerlich geplanten Kauf von “Steuersünder-Daten” liest man derzeit allerhand in den Medien, leider auch viel Unkorrektes -…
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Schweiz: Deutsche Steuerhinterzieher Der Staat ist hier kein Hehler Mit den Daten der brisanten CD aus der Schweiz könnten viele Steuerhinterzieher entlarvt werden. Entscheidende rechtliche Bedenken stehen dem Kauf der Informationen nicht entgegen.