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Uodate: Datenschützer auf Abwegen?

am 12.01.2007 von http://www.strafprozess.ch

In meinem letzten Artikel zum Thema hatte ich auf einen NZZ-Artikel hingewiesen, der in der gedruckten Ausgabe vom 11.01.2007 umfassender und differenzierter ist. Darin wird u.a. festgestellt, es habe sich bei der Aktion in Deutschland nicht um eine Rasterfahdnung gehandelt (nein?). Die nachfolgenden Zitate aus der gedruckten Ausgabe erscheinen mir wichtig:In der Schweiz ist das Strafprozessrecht noch immer kantonal geregelt. In Zürich etwa besteht eine solche Auskunftsbestimmung nicht. Hier kann die Polizei aber ebenfalls von Personen, die an der Straftat nicht beteiligt waren, «Papiere» herausfordern. Darunter fallen auch die Daten von Kreditkartengeschäften. Doch die Schweizer Kreditkartenunternehmen unterstehen wie die Banken, in deren Lizenz sie tätig sind, dem Bankgeheimnis gemäss Bankengesetz.Gerade bei der Frage des Tatverdachts gerate man allerdings rasch in heikle Gebiete, sagt der Zürcher Strafrechtsprofessor Christian Schwarzenegger, der unter anderem im Bereich der Internetkriminalität forscht. Oft sei es so, dass auf Internetseiten mit illegaler Kinderpornographie auch nicht verbotene Sexangebote zu finden seien. Greife nun jemand auf eine Site eines solchen «Multianbieters» zu, könne man nicht von einem hinreichendem Anfangsverdacht sprechen. Auch dürfe eine Editionsverfügung an ein Kreditkartenunternehmen nicht ausgestellt werden, um einen Verdacht erst zu begründen. Zwangsmassnahmen wie etwa ein Massenscreening von Kreditkartenkunden, die gegen Bezahlung etwas von einer Multianbieter-Site heruntergeladen haben, dürften kaum zulässig sein. Damit ein genügender Tatverdacht vorliege, müsse der Download vielmehr von einer Internetseite stattgefunden haben, die ausschliesslich kinderpornographische Inhalte anbiete.Der EDÖB wird in der gedruckten Ausgabe wie folgt zitiert:Thür geht davon aus, dass die Schweizer Kreditkartenunternehmen in einem ähnlich gelagerten Sachverhalt ebenfalls dazu verpflichtet wären, ihre Daten zu durchforsten. Er verweist auf einen Fall, in dem die Migros von der Polizei aufgefordert wurde, die Daten von Cumulus-Kunden herauszugeben, die in einer Migros-Filiale einen Hammer gekauft hatten. Dieser Hammer war als Tatwerkzeug in einem Mord verwendet worden. Vom Gericht wurde diese Ermittlungsmethode als rechtmässig erachtet.Naja, hier vergleicht der EDÖB Äpfel mit Birnen. In jenem Fall hatte man über die Kundenkarte lediglich ermittelt, wann der namentlich bekannte und grundsätzlich geständige Beschuldigte die Tatwaffe gekauft hatte. Daraus zog man Schlüsse auf die Planung der Tat (der Beschuldigte hatte Affekt geltend gemacht). Dies ist also sicher kein ähnlich gelagerter Fall. Im deutschen Screening sollte ganz offenslichtlich der Tatverdacht erst begründet werden, was (auch in Deutschland) mit Sicherheit unzulässig ist.Weitere Informationen finden sich bei gebsn.

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