Unzuständigkeit des angerufenen Rechtsmittelgerichts – und ihre leichte Erkennbarkeit

Die aus dem Gebot des fairen Verfahrens in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip folgende Fürsorgepflicht der staatlichen Gerichte führt nicht zu einer generellen Verpflichtung zur sofortigen Prüfung der Zuständigkeit bei Eingang der Rechtsmittelschrift. Jedoch ist die Weiterleitung der Rechtsmittelschrift an das zuständige Gericht im Rahmen des ordentlichen Geschäftsgangs geboten, wenn die Unzuständigkeit des angerufenen Gerichts “ohne weiteres” bzw. “leicht und einwandfrei” zu erkennen ist.

Solange die Akte im ordnungsgemäßen Geschäftsgang dem Richter nicht vorgelegen hat, kommt es für die “leichte Erkennbarkeit” nur auf das Wissen des zuständigen Geschäftsstellenbeamten an. Die Änderung des § 119 Abs. 1 GVG mit Wirkung zum 1. September 2009 brauchte ein Geschäftsstellenbeamter im Dezember 2009 nicht zu kennen.

Die Versagung der Wiedereinsetzung verstößt in einem solchen Fall nach Ansicht des Bundesgerichtshofs nicht gegen das Grundrecht des Berufungsklägers auf ein faires Verfahren nach Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip des Art.20 Abs. 3 GG.

Rechtsfehlerfrei ist für den Bundesgerichtshof zunächst die Annahme, dass ein dem Kläger zuzurechnendes (§ 85 Abs. 2 ZPO) Verschulden seines Prozessbevollmächtigten an der Versäumung der Berufungsfrist vorliegt, weil dieser die Änderung des § 119 Abs. 1 GVG mit Wirkung zum 1.09.2009 nicht kannte, als er im November 2009 Berufung gegen das amtsgerichtliche Urteil im Hinblick auf den im Ausland gelegenen Sitz des Beklagten statt beim Landgericht zunächst zum Oberlandesgericht einlegte.

Sodann bejaht der Bundesgerichtshof allerdings auch die Kausalität dieses Verschuldens für die eingetretene Fristversäumung. Sie ist nicht deshalb zu verneinen, weil sich das Verschulden des Prozessbevollmächtigten wegen einer nachfolgenden Verletzung von Verfahrensgrundrechten durch das Oberlandesgericht nicht mehr ausgewirkt hätte.

Hierfür kann es im entschiedenen Fall auch dahinstehen, ob der Senatsvorsitzende beim Oberlandesgericht dessen Unzuständigkeit auch ohne die noch nicht eingetroffenen Akten der Vorinstanz leicht erkennen konnte, als ihm die Akten wegen des Fristverlängerungsantrags vom 21.12.2009 erstmalig vorgelegt wurden. Denn zu diesem Zeitpunkt war die am 2.12.2009 endende Berufungsfrist (§ 517 ZPO) bereits abgelaufen. Weder ein Hinweis an den Kläger noch die Weiterleitung der Berufungsschrift an das Landgericht hätten an der Fristversäumnis etwas ändern können.

Ein Verstoß gegen das Gebot eines fairen Verfahrens folgt aber auch nicht daraus, dass die Berufungsschrift dem Vorsitzenden nicht sofort zur Prüfung der Zuständigkeit des Oberlandesgerichts vorgelegt worden ist. Die aus diesem Gebot in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip folgende Fürsorgepflicht der staatlichen Gerichte führt nicht zu einer generellen Verpflichtung zur sofortigen Prüfung der Zuständigkeit bei Eingang…

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Themen: GG , Zpo , Berufung , Wiedereinsetzung , Gvg , Beschwerde , Berufungsgericht , Beschwerdegericht
Rechtsgebiet: Zivilrecht

Erschienen 19. Dezember 2011 auf http://www.rechtslupe.de.

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