Haftungsfalle IT-Security
IT- und Internet-Recht | 7. Juli 2011 — IT-Sicherheit wird angesichts einer zunehmenden Zahl von Angriffen aus dem Internet immer wichtiger. Jedoch zeigt sich in der …
Unternehmensdaten und die Funktionsfähigkeit des betrieblichen IKT-System sind ständige potenzielle Opfer einer unübersehbaren Zahl unterschiedlichster Schadprogramme, die u.a. auf die Vernichtung von Daten und Ausspähung von Passwörtern ausgerichtet und geeignet sind, erhebliche Schäden zu verursachen.
Soweit ist das ist mittlerweile unternehmerisches Allgemeinwissen.
Auch wenn das entsprechende Risikopotenzial – meist in Abhängigkeit von Größe und Gegenstand des Unternehmens – recht unterschiedlich eingeschätzt wird, ist doch den meisten Verantwortlichen klar, dass sie sich und ihre IKT gegen derartige Angriffe schützen müssen. Übrigens nicht nur gegen Angreifer von außen, sondern insbesondere auch gegen unzulässige interne Zugriffe durch Mitarbeiter.
Was allerdings weniger bekannt ist: Die nachlässige Handhabung des eigenen Schutzes – etwa durch fehlende Einrichtung oder mangelhafte Aktualisierung von Antivirensoftware und Firewalls kann Haftungsansprüche Dritter auslösen…
Denn die allgemeine sog. Verkehrssicherungspflicht gilt auch im Internet:
Wer eine Gefahrenlage geschaffen hat, ist – so die Rechtsprechung – dazu verpflichtet, im Rahmen des Zumutbaren dafür Sorge zu tragen, dass dadurch keine Schädigungen Dritter verursacht werden.
Dementsprechend sind Unternehmen, die das Internet nutzen verpflichtet, die notwendigen und zumutbaren Vorkehrungen zu treffen, damit nicht über ihre Firmenrechner Schadsoftware oder andere unerwünschte Inhalte weiterverbreitet oder diese gar unbemerkt „gekapert“ und zu Angriffen auf andere Computer missbraucht werden.
Ein häufiges – noch eher harmloses - Szenario sind etwa z.B. E-Mails mit Werbebotschaften, sich von selbst an alle im Adressbuch gespeicherten Kontakte versenden.
Natürlich haftet für Derartiges in erster Linie der direkte Verursacher. Den wird der Geschädigte aber in aller Regel nicht ausfindig machen können. Oder nur an Orten, die eine Rechtsverfolgung wenig aussichtsreich erscheinen lassen.
In dieser Situation ist die Inanspruchnahme desjenigen naheliegend, dessen Rechner missbraucht wurde und der die notwendigen Schutzmaßnahmen unterlassen hat.
Welche sind das?
Grundsätzlich wird der Betrieb einer Firewall verlangt, mit deren Hilfe der Datenfluss vom und zum IKT-System überwacht wird.
Eine Firewall allein wird den Sorgfa…
» Vollständiger ArtikelErschienen 4. März 2010 auf http://blawg.legalit.de.
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