Unzulässigkeit der Aufrechnung mit dem Erstattungsanspruch im Rahmen von Hartz 4
Das Sozialgericht Koblenz hat schon am 05.04.2007 (Aktenzeichen: S 11 AS 635/06) entschieden, dass laufende Geldleistungen nach dem SGB 2 nach § 43 S 1 SGB 2 mit einem Erstattungsanspruch nur aufgerechnet werden dürfen, wenn der Erstattungsanspruch darauf beruht, dass der Hilfebedürftige vorsätzlich oder grob fahrlässig unrichtige oder unvollständige Angaben gemacht hat. Wenn der Erstattungsanspruch auf der Anrechnung erzielten Nebeneinkommens beruht, das der Hilfebedürftige ordnungsgemäß angezeigt hat, darf während des Bezuges von Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende eine Aufrechnung nicht erfolgen.
Das Sozialgericht begründet seinen Entscheidung im wesentliche wie folgt (bearbeitet und gekürzt):
Die von der Beklagten im Bescheid vom 06.09.2006 erklärte Aufrechnung ist rechtswidrig. (…)
Nach § 43 Satz 1 SGB II können Geldleistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes bis zu einem Betrag von 30 v. H. der für den Hilfebedürftigen maßgebenden Regelleistung mit Ansprüchen der Träger von Leistungen nach dem SGB II aufgerechnet werden, wenn es sich um Ansprüche auf Erstattung oder auf Schadenersatz handelt, die der Hilfebedürftige durch vorsätzliche oder grob fahrlässig unrichtige oder unvollständige Angaben veranlasst hat. Nach § 43 Satz 3 SGB II ist die Aufrechnungsmöglichkeit auf 3 Jahre beschränkt. Sind die tatbestandlichen Voraussetzungen erfüllt, hat der Leistungsträger gemäß § 43 Satz 1 SGB II (”können”) eine Ermessensentscheidung zu treffen, die sich in ein Erschließungs- wie auch ein Auswahlermessen aufgliedert. Die Ermessensentscheidung ist nach § 35 Abs. 1 Satz 3 SGB X zu begründen, der Leistungsempfänger ist sowohl vor Erlass eines Aufrechnungsbescheides als auch vor einer nicht als Bescheid zu qualifizierenden Aufrechnungserklärung gemäß § 40 Abs. 1 Satz 1 SGB II i.V.m. § 24 Abs. 2 Nr. 7 SGB X anzuhören, soweit die Aufrechnungssumme mehr als 70 € beträgt.
Durch die Erzielung von Nebeneinkommen in den Monaten Juli und August 2006 ist eine wesentliche Änderung der Verhältnisse, die beim Erlass des Bewilligungsbescheides vom 08.03.2006 vorgelegen haben, eingetreten. Die Beklagte hat daher zu Recht die Leistungsbewilligung nach § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 SGB X mit Wirkung ab dem Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse aufgehoben, da der Kläger Einkommen erzielt hat, dass zur Minderung seines Leistungsanspruches auf Grundsicherung für Arbeitsuchende geführt hat. Dies wird vom Kläger im Klageverfahren auch nicht bestritten. Die Beklagte durfte auch, was vom Kläger ebenfalls nicht bestritten wird, nach § 50 Abs. 1 Satz 1 SGB X die Erstattung der bereits erbrachten Leistungen in Höhe von 160,00 € geltend machen. Auch insoweit werden vom Kläger Einwendungen gegen den Bescheid vom 06.09.2006 nicht erhoben.
Die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 43 Satz 1 SGB II sind jedoch vorliegend nicht erfüllt, so dass eine Aufrechnung der Erstattungsf…
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Erschienen 12. Februar 2010 auf http://www.anwalt-kiel.com.
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