Unzulässiger Einwurf von Werbung in Briefkasten

Aus gegebenem Anlaß möchte ich noch einmal auf eine ältere Entscheidung des Bundesgerichtshofs aus dem Jahre 1988 hinweisen, die bis heute ihre Gültigkeit hat:

1. Dem Eigentümer oder Besitzer einer Wohnung, der sich durch einen Aufkleber an seinem Briefkasten gegen den Einwurf von Werbematerial wehrt, steht gegenüber dem Werbenden ein Unterlassungsanspruch zu, wenn es dennoch zum Einwurf von Werbematerial kommt. 2. Der Unterlassungsanspruch besteht auch gegenüber einem Werbenden, der ein Werbeunternehmen mit der Verteilung des Werbematerials beauftragt hat. Der Werbende ist gehalten, gegenüber dem Werbeunternehmen alle möglichen rechtlichen und wirtschaftlichen Maßnahmen zu ergreifen, die eine Beeinträchtigung des Betroffenen zu verhindern geeignet sind.

BGH, Urteil vom 20-12-1988 – VI ZR 182/88 (Frankfurt), veröffentlicht in NJW 1989, 902

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Themen: Urteile , Frankfurt , Njw , Einwurf

Erschienen 31. Mai 2007 auf http://www.aktiv-gegen-spam.de.

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