Unzulässige Rechtsgeschäfte

Unzulässig sind Rechtsgeschäfte, die gegen Gesetze oder gegen die guten Sitten verstoßen. Vor allem Rechtsgeschäfte, die eine Partei benachteiligen, z.B. weil diese aufgrund ihrer Eigenschaft als Verbraucher im Geschäftsverkehr unerfahrener ist, sollen vermieden werden (vgl z.B. § 138 Abs. 2 BGB). Nach § 138 Abs. 1 BGB sind Rechtsgeschäfte nichtig, die gegen die guten Sitten verstoßen. Nach § 134 BGB sind alle Rechtsgeschäfte nichtig, die gegen ein gesetzliches Verbot verstoßen. Ist z.B. der Verkauf …

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Themen: Bgb , Eigenschaft , Verbraucher , Glossar

Erschienen 1. Februar 2012 auf http://www.rechtsanwalt.com/news.

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