Unzulässige AGB - Pflicht zur unverzüglichen Mängelrüge
Im Falle offener Mängel müssen diese unverzüglich nach Entdeckung schriftlich bei uns gemeldet werden, ebenso versteckte Mängel. Anderenfalls entfällt die Gewährleistung für diese Mängel.
Diese Klausel verstößt gegen § 307 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB, da sie eine Verkürzung der gesetzlichen Verjährungsfristen zur Folge hat. Bei kundenfeindlichster Auslegung enthält diese Klausel nämlich die Regelung, dass der Verbraucher Fehler von gelieferten Artikeln sofort rügen muss, anderenfalls seine Gewährleistungsansprüche verliert.
Eine solche Beschränkung der Gewährleistungsrechte ist jedoch gemäß § 475 Abs. 2 BGB unzulässig. Dies gilt auch für “offensichtliche Mängel”. Zwar hat der BGH entschieden, dass bei diesen eine Rügefrist von zwei Wochen angemessen ist (BGH, NJW 1998, 3119) - damals gab es jedoch den § 475 Abs. 2 BGB noch nicht (so auch v. Westphalen, ZGS 2005, 173, a.A. Palandt/Heinrichs, 65. Aufl., § 309 Rn. 71).
Zu den Folgen der Unzulässigkeit
Bitte beachten Sie: Dieser Artikel ist nicht mehr im Original verfügbar.Themen: Westphalen , Agb Schriftform Mängelrüge
Erschienen 7. Mai 2006 auf http://www.verbraucherrechtliches.de.
Kommentare zu "Unzulässige AGB - Pflicht zur unverzüglichen Mängelrüge":
normalem Gebrauch nicht einfach so und
das dreimal innerhalb von ~ 4,5 Jahren!
Oder sehe ich das verkehrt?
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