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Unzulässige Absetzung des amtlichen Verteidigers

am 03.08.2006 von http://www.strafprozess.ch

Das Bundesstrafgericht (Beschwerdekammer) hebt eine Verfügung des Eidg. Untersuchungsrichters auf, der einen amtlichen Verteidiger abgesetzt und einen neuen bestimmt hat (BB.2006.30 und 31). Der Anwalt hatte beantragt, sich für deutschsprachige Einvernahmen durch einen Kollegen vertreten zu lassen, der die Sprache beherrsche. Zudem habe er seinem Klienten Antworten zugeflüstert, Auskünfte verweigert und die Untersuchung systematisch behindert, indem er auf die Gewährung seiner Teilnahmerechte bei Untersuchungshandlungen bestand.
Das Bundesstrafgericht auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung über die Rechte und Pflichten eines Strafverteidigers und verwirft die Argumente des Untersuchungsrichters deutlich. Das Ergebnis fasst es wie folgt zusammen:En résumé, il nexiste en lespèce aucune « raisons particulières » susceptibles de justifier la révocation et le remplacement du défenseur doffice qui a été décidée dautorité par le JIF. Dans la décision attaquée, ce dernier a donc largement excédé son pouvoir dappréciation. Les plaintes doivent ainsi être admises. Il est par ailleurs admissible que Me B. puisse se faire remplacer par un confrère pour certains actes dinstruction, aux conditions énoncées au considérant 2.2.1 précité (E. 3; Hervorhebungen duch mich).

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